Steuerkanzlei St Matthew

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Die IR35-Gesetzgebung und ihre Fallstricke für britische Freelancer

Für britische Freelancer bergen die neuen Verschärfungen bezüglich der IR35-Gesetzgebung einige Schattenseiten. Während britische Freiberufler und deren Kunden sich künftig mit der Regelung arrangieren müssen, können nicht britische Freelancer die Verschärfungen als Chance für sich nutzen. 

Auf welche Veränderungen muss ich mich als britischer Freelancer einstellen?

Die neue IR35-Gesetzgebung verlangt von britischen Unternehmen, welche Freelancer beschäftigen, dass diese folglich auch für jene die korrekte Abführung der Steuern und Sozialabgaben übernehmen müssen. 

Ebenso fallen für Freiberufler andere Steuersätze an, da diese nun als Arbeitnehmer kategorisiert werden und somit den gleichen Steuersatz zahlen müssen wie ein Arbeitnehmer der gleichen Steuerklasse. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese – wie reguläre Angestellte – Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zugesichert bekommen.

Ist dies eine Chance für ausländische Freiberufler?

Die IR35-Gesetzgebung greift explizit nicht auf Verträge mit ausländischen Auftraggebern. Damit kann man als nicht britischer Freelancer für ein britisches Unternehmen weiterhin tätig sein, ohne dass die IR35-Gesetzgebung relevant wird. Dies könnte somit auch eine Chance für ausländische Freiberufler sein, da diese für britische Unternehmen den Vorteil bieten, dass sie sich nicht mit dem Regelwerk der neuen Gesetzgebung beschäftigen müssen. 

Weitere Ausführungen zu diesem Thema finden Sie unter dem folgenden Link:
https://www.stmatthew.de/damoklesschwert-scheinselbststaendigkeit-fluch-und-segen

Sie können Sie sich aber auch von der in London ansässigen Steuerkanzlei St.Matthew ausführlich zu diesem Thema beraten lassen.

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