Steuern sparen mit der Genossenschaft?

Rund um die Genossenschaft gab es in den vergangenen Monaten und Jahren einen regelrechten Hype. Mitunter wird sie in den Medien als absolutes Steuersparmodell angepriesen. Dabei kursieren einige Fehlannahmen, vor allem wenn es um die Frage nach der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer geht. 

Die Genossenschaft hat tatsächlich einige steuerliche Vorteile, die wir Ihnen in diesem Artikel bereits einmal vorgestellt haben. Steuerfrei ist sie allerdings in den meisten Fällen nicht. 

Die Besteuerung der Genossenschaften

Genossenschaften sind, ebenso wie beispielsweise auch GmbHs und AGs, gewerbesteuerpflichtig. Ausnahmen sind nur in sehr begrenztem Rahmen vorgesehen. So haben laut Gewerbesteuergesetz zum Beispiel landwirtschaftliche Genossenschaften Aussicht auf die Befreiung von der Gewerbesteuer. Steuerbefreit werden können Genossenschaften zudem auf Antrag bei der Finanzverwaltung, wenn sie ausschließlich Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung erzielen.

Kommen keine Ausnahmen zur Anwendung, was in den meisten Fällen gegeben ist, wird die Gewerbesteuer entsprechend des Steuersatzes der Gemeinde fällig, in der die Genossenschaft ihren Sitz hat.

Ebenso wie die Gewerbesteuer fällt bei der Genossenschaft auch die Körperschaftsteuer an. 15 % des Gewinns müssen also als Steuer abgeführt werden. Ausnahmen kommen dabei nur unter bestimmten Bedingungen in Frage. So sind von der Körperschaftsteuer beispielsweise Wohnungsgenossenschaften befreit, die Wohnungen für ihre Genossen erwirbt oder konstruiert und sie den Genossenschaftsmitgliedern per Miet- oder Nutzungsvertrag überlässt.  

Ausnahmen von der Körperschaftsteuerpflicht gibt es zudem für land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften, deren Tätigkeit sich auf die gemeinsame Nutzung von entsprechenden Betriebseinrichtungen oder -gegenständen beschränkt oder auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder. 

Diese Beispiele veranschaulichen, dass Ausnahmen von der Gewerbe- sowie der Körperschaftsteuer für die meisten Genossenschaften nicht in Frage kommen. 

Genossenschaften für Steuervorteile nutzen

Steuervorteile können sich jedoch aus dem Genossenschaftszweck und damit verbundenen Betriebsausgaben ergeben. Sind zur Förderung der Mitglieder entsprechend des in der Satzung formulierten Zwecks beispielsweise Fahrzeuge notwendig, können diese von den Genossen genutzt werden, ohne dass die sogenannte 1-Prozent-Regel zur Anwendung kommt. Dies kann nicht nur für PKWs gelten, sondern auch für Yachten, Camper etc. und ist auf viele weitere Bereiche übertragbar. Aus der Nutzung dieser Betriebseinrichtungen oder -gegenstände ergibt sich für die Genossen kein geldwerter Vorteil, sie bleibt in der Einkommensteuer entsprechend unberücksichtigt, was je nach Art und Umfang einen erheblichen Steuervorteil mit sich bringen kann.

Steuerliche Vorteile für Auswanderer und die Vermögensplanung

Besonders spannend ist die Genossenschaft steuerlich zudem für Auswanderer, die in Deutschland Anteile an einer Kapitalgesellschaft halten und somit der Wegzugsbesteuerung unterliegen. So legt das Finanzamt bei der Berechnung der Wegzugsteuer in der Regel den fiktiven Veräußerungsgewinn der Gesellschaftsanteile oder der Gesellschaft zugrunde. Bringen Sie Ihre Anteile in eine Genossenschaft zum Nennwert ein, wird statt des fiktiven Veräußerungsgewinns dieser Nennwert bei der Berechnung der Wegzugsteuer zugrunde gelegt. Die Steuerersparnis, die sich auf diese Weise erzielen lässt, kann beträchtlich sein.

Ähnliches gilt für die Erbschaftsteuer. Bringen Sie Ihren Gesellschaftsanteil in eine Genossenschaft ein, wird bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ebenfalls nur der Nennwert zugrunde gelegt. Damit kann die Genossenschaft auch zur generationsübergreifenden Vermögensplanung einen entscheidenden Anteil leisten.

Möchten Sie genau wissen, wie Sie steuerlich von der Genossenschaft profitieren können? Dann informieren wir Sie gern persönlich im Rahmen eines Beratungsgesprächs zu Ihren individuellen Möglichkeiten.

 
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