Brexit: Der Dolchstoss für die Limited mit Niederlassung im deutschsprachigen Raum

Die UK-Limited bot lange Zeit viele Vorteile gegenüber der deutschen GmbH. Doch mit Brexit ist der Spass leider vorbei.

Die Einlassungen auf dieser Seite gelten übertragen auch auf die Limited Liability Partnership (LLP) mit Niederlassung.

Mit dem Brexit ist die ehemals populäre Limited mit deutscher oder österreichischer Limited leider am Ende und wir bieten die Gründung derselben unseren Mandanten nicht mehr an. Hier erfahren Sie die Hintergründe.

Die damaligen Vorteile einer UK-Limited

Viele Unternehmensgründer entschieden sich, vor allen Dingen bis ins Jahr 2008, für die Rechtsform der britischen Limited. Wollte man in dieser Zeit eine Kapitalgesellschaft gründen, bot sich eine sogenannte UK-Limited (Ltd.) im Vereinigten Königreich für jeden Gründer an und es entschlossen sich viele Gründungsunternehmen für diese Kapitalgesellschaftsform.

Diese Unternehmensform galt somit als Gegenstück zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Deutschland als auch in Österreich und in der Schweiz und stellte gerade für junge Unternehmer eine kostengünstige, schnelle und risikoarme Alternative dar.

Viele nutzten diese Art der unkomplizierten Unternehmensgründung und die deutsche Bundesregierung reagierte 2008 und führte die sogenannte Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) ein.

Mit wesentlich weniger Eigenkapital und Verwaltungsaufwand stellte die britische Limited jedoch noch immer die bessere Wahl für viele dar und aus diesen Gründen gibt es bis heute viele Bestandsgesellschaften mit einer britischen Limited zu verzeichnen.

Limited Company – Was ist das eigentlich?

Aufgrund der EU-Niederlassungsfreiheit konnten angehende Kleinunternehmen oder Start-ups aus dem deutschsprachigen Raum, eine Büroadresse in Großbritannien einrichten, eine Limited nach den dort geltenden Gesetzen gründen und somit im britischen Handelsregister eingetragen werden. Der Verwaltungssitz und das Hauptgeschäft konnten jedoch ohne Probleme von Deutschland aus oder jedem anderen deutschsprachigen EU-Land ausgeführt werden, womit auch steuerrechtlich alles im jeweiligen Inland abgeführt wurde.

Brexit 2020 – Und was nun?

Durch die Niederlassungsfreiheit der EU konnten die Limiteds bisher ohne Probleme als solche auch in Deutschland geführt werden. Mit dem Brexit wird die britische Limited zu einer Drittstaaten-Gesellschaft. Daraus folgt die Einordnung der Gesellschaft nach der „Sitztheorie“, also nach dem Recht des Landes, in dem sie ihren Verwaltungssitz hat. Nach deutschem Recht könnte eine Limited ab dem 31.Januar dann wie eine Personengesellschaft, also eine OHG (offene Handelsgesellschaft) oder GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) behandelt werden. Infolgedessen kommt es grundsätzlich zu einer persönlichen und unbeschränkten Haftung der einzelnen Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Limited.

Fazit: Gesellschaftsrechtlich und haftungsrechtlich ist es seit dem 01.01.2021 so, dass bestehende englische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland oder Österreich

  • in ein Einzelunternehmen umgewidmet werden, wenn sie nur eine natürliche Person als Gesellschafter haben, bzw.

  • in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. offene Handelsgesellschaft umgewidmet werden, wenn sie mehrere Personen als Gesellschafter haben, bzw.

  • wenn (z.B.) eine irische Limited Gesellschafterin der englischen Limited ist, dieser das Geschäft der englischen Limited mit allen Aktiva und Passiva anwächst.

Der Staat schützt Sie! – Das “Limited-nach-Brexit-Gesetz“ ist beschlossen

Der Bundestag hat das Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG) verabschiedet und der Bundesrat hat diesem Gesetz zugestimmt. Der deutsche Staat versucht mit dieser Gesetzgebung betroffene Unternehmen vor den steuerlichen Tragweiten des Brexits zu schützen.

Bestehende englische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland (nicht aber neue) werden damit steuerlich auch nach dem Brexit so anerkannt wie zuvor.

Die vielfach befürchteten hohen Steuerbelastungen infolge des Brexit durch die damit verbundene Liquidation des Unternehmens mit Auflösung der Stillen Reserven treten damit nicht ein. Steuerlich wird einfach so getan, als wäre der Brexit nicht eingetreten. Hierzu wird im Körperschaftsteuergesetz § 12 Abs. 3 dahingehend ergänzt, dass

 “allein der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nicht dazu führt, dass eine Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung dadurch als aus der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeschieden gilt oder als außerhalb der Europäischen Union ansässig anzusehen ist.“

Unternehmer, die sich vor dem Wirksamwerden des Brexit für die Limited entschieden haben, können mithin auch danach wie gehabt ihre Körperschaftsteuererklärungen abgeben – obwohl in Wirklichkeit nach deutschem Recht keine Körperschaft mehr existiert.

Auch in Österreich wurde ein dementsprechendes Gesetz, das Brexit-Begleitgesetz 2019, eingeführt, um österreichische Unternehmer abzusichern.

Durch das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sind auch schweizerische Gesellschaftsunternehmer mit einer britischen Limited zuverlässig geschützt.

Die Gesetze versprechen einen geordneten Wechsel von einer britischen Limited zu einer Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung.im Inland für Unternehmer und Kapitalgesellschafter.

Was nun? Ihre Möglichkeiten, um den Ausstieg aus der britischen Limited zu schaffen

Vor Ende der Übergangsfrist hätte man die englische Limited einfach an eine irische Limited überführen oder diese auch mit einer einer deutschen GmbH verschmelzen können. Dies ist nun nicht mehr möglich. Es gibt nun de-facto noch zwei Möglichkeiten, ein Limited-Problem zu lösen.

Verlegung des Verwaltungssitzes nach UK

Gleichwohl dieser Lösungsansatz vielen Beteiligten nicht bewusst ist, stellt er die einfachste, schnellste und effizienteste Lösung dar. Hierbei verlegt die englische Limited ihren Verwaltungssitz zurück nach Großbritannien. Das erfordert, dass der Geschäftsführer der Limited die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Limited fortan in Großbritannien trifft, also in dem Land, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Damit wird automatisch der problematische Zustand beendet, dass eine englische Gesellschaft in Deutschland verwaltet wird. Nachdem die Limited in ihr Gründungsland „zurückgezogen“ ist, kann sie dort auf unbestimmte Zeit fortbestehen, ohne dass der Brexit irgendwelche Auswirkungen auf sie hat.

Danach hört die Limited jedoch auf, in Deutschland steuerpflichtige Gewinne zu erzielen. Sämtliche stille Reserven im Vermögen der Limited sind aufzudecken.

Bei operativ tätigen Limiteds hat dies eine Steuerbelastung von ca. 30 % zur Folge. Vermögensverwaltende Gesellschaften (Beteiligungsgesellschaften / Holdinggesellschaften) können jedoch grundsätzlich eine Steuerbefreiung von 95 % in Anspruch nehmen. Damit sind nur 5 % der stillen Reserven steuerpflichtig und zwar mit einem Steuersatz von 30 %. Infolgedessen verbleibt eine Steuerlast von nur ca. 1,5 %.

Auflösung der UK-Limited

Ist eine Verschmelzung nicht möglich, kann die Limited auch aufgelöst werden.

Für die Löschung der Limited sind grundsätzlich zwei Wege zu unterscheiden: im Inland und im Ausland.
Sofern Sie Ihre Limited auflösen möchten, so sind erst die Punkte in Ihrem Land abzuwickeln, sodass im Anschluss der Löschungsvorgang in Großbritannien gestartet werden kann.

Im Inland kommt es während des Auflösungsprozesses zur sogenannten “Entstrickung”. Das bedeutet, dass das gesamte Betriebsvermögen verkauft werden muss und stille Wertreserven aufgedeckt werden müssen. Wenn Ihre Limited in den letzten Jahren gute Gewinne erzielt hat und Ihre Gesellschaft einen hohen Firmenwert besitzt, sind die Kosten für die Liquidation der Limited sehr hoch.

Es ist auch zu beachten, dass mit der Auflösung der Gesellschaft keine direkte Rechtsnachfolge mehr besteht.
Bereits existierende Verträge können nicht einfach fortgesetzt werden. Um nach einer Auflösung Geschäftsbeziehungen weiterführen zu können, müssen bestehende Vertragspartner zunächst zustimmen und neue Kontrakte unterzeichnen.

Steuerliche Änderungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, zudem wird der Geschäftsbetrieb erheblich gestört und für eine Weile sogar ausgesetzt.

Wie Sie sehen können: Die Auflösung einer Limited sollte nur in Ihre Überlegungen miteinbezogen werden, sofern Ihre Gesellschaft keine stillen Reserven und keinen hohen Firmenwert zu verzeichnen hat, da dies noch einmal mit einem bedeutenden Aufwand an Arbeit verbunden ist und im individuellen Fall hohe Kosten entstehen können.

Unsere Kanzlei möchte Sie unterstützen und Ihnen diese Arbeit zum Großteil abnehmen. Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, Ihre Limited aufzulösen bieten wir Ihnen Beratung und Unterstützung, um einen reibungslosen Ablauf zu garantieren.

Wer weiter Lust auf Limited hat: Irland lockt

Freilich: Die irische Limited hilft Ihnen jetzt im Bezug auf eine UK Limited auch nicht mehr viel. Wenn Sie aber die UK Limited ohne steuerliche Negativwirkungen schließen können und weiter Lust auf die Rechtsform Limited haben, dann gründen Sie doch eine Limited im EU-Land Ireland. Diese kann dann wieder eine Niederlassung zu haben und alle sind glücklich.

Diese Form der Unternehmensgründung ist eine echte Wahl, da beide Rechtsformen nahezu denselben Vorschriften unterliegen.
Wenn Großbritannien sich für einen harten Brexit entscheiden sollte, steht diese europäische Rechtsform im direkten Vergleich mit der deutschen UG und GmbH und ist als starke Konkurrenz zu betrachten.

In der Vergangenheit haben bereits viele erfolgreiche Firmen Unternehmen in Irland gegründet. Da Dublin als eines der wichtigsten Finanzzentren der Welt gilt, ist dies nicht sonderlich verwunderlich.

Eine Unternehmensgründung im Sinne einer irischen Limited genießt einen sehr guten Ruf und nimmt eine beispiellose Position auf dem internationalen Markt ein. Eine Limited in Irland hinterlässt einen starken Eindruck, denn das irische Rechtssystem genießt weltweit hohes Ansehen und verdient Vertrauen.

Im Vergleich zu anderen deutschen Rechtsformen nimmt eine irische Limited nicht nur eine der höchsten Positionen ein, manche Experten bezeichnen sie sogar als führend im europäischen Raum. Darüber hinaus ist eine in Irland ansässige Ltd. eine der innovativsten Rechtsformen in Europa, die das Konzept des Unternehmertums mit beschränkter Haftung schnell und kostengünstig umsetzen kann.