Rechtssichere Gründung und Verwaltung Ihrer UK Limited Liability Partnership (LLP) – £3.800
Die UK LLP ist eine steuerlich attraktive und dabei top-seriöse Gesellschaft. Sie genießt bei richtiger Gestaltung volle Steuerfreiheit bei erheblich besserem Ansehen als einschlägige Offshore- und Niedrigsteuerland-Gesellschaften.
Perspektive Ausland Podcast: LTD, PLC, LLP & Co - welche UK Firma gründen nach dem Brexit?
Vor kurzem widmeten wir eine Folge unseres beliebten Podcasts Perspektive Ausland der Firmengründung im UK. Hören Sie jetzt rein.
Im Honorar von £3.800 enthaltene Leistungen
Gründung Ihrer LLP in London
Gesellschaftsunterlagen (Optional auch mit Übersetzungen und Beglaubigungen)
Behördliche Gebühren
Kontoeröffnung bei einer traditionellen und / oder Fintech Bank
Firmensitz in London
Kurier- und Portokosten
Laufende Betreuung auf Deutsch
Laufende steuerliche Betreuung (nach Aufwand)
London im Überblick
Das Vereinigte Königreich zählt zu den am stärksten deregulierten Volkswirtschaften der Welt. Die britische Wirtschaft ist der Ursprung des sogenannten „angelsächsischen Kapitalismus“, der auf den Prinzipien der Liberalisierung, des freien Marktes, niedriger Besteuerung und geringer Regulierung beruht.
Im Global Competitiveness Index, der die Wettbewerbsfähigkeit eines Landes misst, belegte das UK 2019 Platz 9 von 141 Ländern.
Vorteile der UK Limited Liability Partnership (LLP)
Ideal als Investment- oder Holding-Gesellschaft.
Gesellschaftervertrag sehr flexibel gestaltbar.
Gesellschaftervertrag wird nicht im Handelsregister veröffentlicht.
Keine Steuerpflicht im UK bei richtiger Gestaltung.
Unser Leistungspaket zur LLP
Über unser Büro in London gründen wir Ihre UK Limited Liability Partnership (LLP) in zwei Tagen.
Anschließend erfolgt die Kontoeröffnung bei einer der führenden Banken vor Ort in London.
Ihre Gesellschaft wird in unserem Büro in der City of London – dem führenden europäischen Finanzbezirk – domiziliert.
Dort steht ein voll nutzbares Virtual Office in bester Lage für Ihre Nutzung zur Verfügung.
Nach der Gründung ist die laufende administrative und steuerliche Betreuung der Gesellschaft auf Deutsch bei unserer Kanzlei in besten Händen.
£3.800
Gründung & Service-Paket erstes Jahr
£2.800
Service-Paket ab dem zweiten Jahr
Enthaltene Leistungen
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Gründung Ihrer LLP durch einen Steuerberater
Die Gründung ist innerhalb von 48 Stunden nach Auftragserteilung abgeschlossen. Die Firma ist dann einsatzbereit.
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Gründungsdokumente
Sie erhalten einen vollständigen Satz von Gründungsdokumenten, die Sie brauchen, um Ihre LLP vertreten zu können und z.B. ein Bankkonto zu eröffnen.
Enthaltene Dokumente: Certificate of Good Standing (Handelsregisterauszug), Certificate of Incorporation (Gründungszertifikat)
Optional erhalten Sie diese beglaubigt und von einem vereidigten Übersetzer übersetzt. -
Behördliche Gebühren
Sämtliche Gebühren, die Companies House für die Gesellschaftseintragung erhebt, sind im Honorar enthalten.
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Registrierung der Gesellschaft bei der UK Steuerbehörde HMRC
Wir registrieren die Gesellschaft bei der Steuerbehörde HMRC. Dabei handelt es sich nicht um eine Registrierung für die britische Umsatzsteuer (diese hat separat zu erfolgen und ist zunächst optional), sondern nur um die gesetzlich vorgeschriebene steuerliche Erfassung als Gesellschaft. Aus der Registrierung alleine ergibt sich noch keine Steuerpflicht im UK, wohl aber die Pflicht, jährliche Erklärungen einzureichen.
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Registered Office in unserer Kanzlei
Ihre LLP wird bei unserer Kanzlei in Central London, Nähe Tower Bridge domiziliert. Das ist ein echtes Büro, ein echter Betrieb. Keine Mailbox, keine Briefkastenfirma.
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Jahresmeldung (Annual Return)
Die Jahresmeldung an Companies House ist einmal im Jahr fällig und wird von uns nach Rücksprache mit Ihnen erledigt.
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Postweiterleitung per E-Mail
Die gesamte Behördenpost leiten wir Ihnen per E-Mail weiter. Ist Rücksprache mit den Behörden nötig, so erledigen wir dies direkt bzw. in Abstimmung mit Ihnen.
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Fristenkontrolle
In England wird streng auf die Einhaltung von Fristen geachtet. Fristverlängerungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Es drohen ab dem ersten Tag happige Verspätungszuschläge. Dies gilt im Besonderem für das Einreichen der Jahresmeldung und des Bilanzübertrags.
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Kommunikation mit den UK-Behörden
Immer wieder kann es zu routinemäßigen Anfragen der UK-Behörden an Ihre Firma kommen. Dabei kann es sich beispielsweise um Stichproben handeln oder auch um Rückfragen in Bezug auf Ihre Abschlüsse oder die Jahresmeldung. Die Steuerkanzlei St Matthew kümmert sich um alle Anfragen und vertritt Sie vor den Behörden bei allen Anliegen rund um Ihre LLP.
Nach Aufwand abgerechnete Leistungen
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Laufende Mandantenbetreuung (Deutsch/Englisch)
Hierunter fallen alle nicht steuerlichen Betreuungsaufgaben, die im Kontext des Mandats anfallen können, z.B. Botengänge, Kommunikation mit der Bank nach der Kontoeröffnung, Einholung von Informationen in Ihrem Auftrag, Begleitung zu Terminen und Behördengängen, Besorgungen, Übersetzungen, Beantwortung nicht steuerlicher Aufträge, Rechnungslegung an Ihre Kunden usw.
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Laufende Buchhaltung
Die laufende Buchhaltung für Ihre Gesellschaft wird in unserem Hause, durch unser Personal erledigt. Über unser Online System haben Sie jederzeit Zugriff auf die Buchhaltung. Auf Grundlage der Buchhaltung erledigen wir sowohl die Umsatzsteueranmeldungen wie auch die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen.
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Steuer,- Rechts- und Strategieberatung (Deutsch/Englisch)
Hierbei handelt es sich um Beratung, die durch die Partner der Kanzlei erbracht werden. Diese Leistungen kommen im Tagesgeschäft nur vereinzelt zur Anwendung und werden ansonsten nach vorheriger Vereinbarung erbracht.
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Gewinn- und Verlustrechnung nach UK-GAAP
Die LLP muss in England eine Gewinn- und Verlustrechnung einreichen. Dormant Accounts sind nicht zulässig. Unsere Steuerberater fertigen diese für Sie auf Basis der Buchhaltung an und reichen Sie bei Companies House ein.
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Anfertigen des Partnership Tax Return & ggf. UK-Einkommensteuererklärungen der Members
Auf Basis der G & V erstellen wir den Partnership-Tax-Return für die LLP und reichen diesen beim Finanzamt in England ein. Nach Aufforderung müssen ggf. auch die Members der LLP eine UK-Einkommensteuererklärung einreichen. Auch díese werden in diesem Fall von uns angefertigt.
Zusätzlich verfügbare Leistungen
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City of London Registered Office & Geschäftsadresse - £650 pro Jahr
Wenn Sie wünschen, dass Ihre Gesellschaft in der City Of London, dem Finanz- und Bankenviertel der britischen Metropole, registriert und domiziliert wird, ist diese Option die richtige für Sie. Dabei handelt es sich um ein Büro in bester Lage in der City, bei dem garantiert nicht hunderte andere Firmen registriert sind. Auch können Sie bei diesem Paket die Adresse nicht nur für Behördenpost, sondern auch für allgemeine Geschäftspost und z.B. auf Visitenkarten verwenden. Die Postweiterleitung ist wiederum im Preis enthalten. Gegen Zusatzhonorar können auch Konferenzräume genutzt werden.
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Anwaltlich ausgearbeitete LLP-Agreement-Vorlage (Gesellschaftervertrag) - £350
Das LLP Agreement/der Gesellschaftervertrag ist ein privatrechtliches Dokument, das nirgendwo eingereicht oder veröffentlicht wird. Ein LLP Agreement ist nicht zwingend erforderlich, aber ratsam. Unsere Anwälte haben eine umfangreiche LLP Agreement Vorlage ausgearbeitet (20 Seiten, Word-Dokument), die alle Eventualitäten abdeckt. Diese stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Diese ergänzen Sie mit den Daten Ihrer LLP und nehmen weitere Ergänzungen nach Bedarf vor.
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Treuhand-Member (natürliche Person, wohnhaft außerhalb England) - £1800 pro Jahr
Wenn Sie nach einem Treuhand-Member für Ihre LLP suchen (weil Sie z.B. der alleiniger Unternehmer sind, für eine LLP aber zwei Members brauchen), können wir diesen gerne stellen. Es handelt sich dabei um eine natürliche Person, nicht um eine Gesellschaft. Im LLP-Agreement wird geregelt, dass unser Treuhand Member nicht am Gewinn der Gesellschaft partizipiert. Treuhandverträge schützen Sie und uns zusätzlich.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Treuhand Member nicht um einen UK-Steuerberater oder UK-Rechtsanwalt handelt!
Bildergalerie: Hier ist Ihre UK Limited Liability Partnership (LLP)
Diese kleine Bildergalerie vermittelt Ihnen einen visuellen Eindruck von unseren Büroräumen in London, in denen wir Ihre englische Gesellschaft domizilieren werden. Natürlich können Bilder nicht den persönlichen Eindruck vor Ort ersetzen. Am besten wagen Sie also mal den Sprung über den Kanal und kommen uns in London besuchen.
Die UK Limited Liability Partnership (LLP) im Überblick
Ein echter Geheimtipp: Nicht ohne Grund sind die meisten Hedgefonds als LLP strukturiert. Eine UK Limited Liability Partnership (LLP) kann so gestaltet werden, dass sie in Großbritannien nicht steuerpflichtig ist. Solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind, bietet sich die LLP also als steuerlich attraktive und dabei top-seriöse EU-Gesellschaft an. Sie genießt volle Steuerfreiheit – und das bei erheblich besserem Ansehen als einschlägige Offshore- und Niedrigsteuerland-Gesellschaften. Erfahren Sie hier mehr zum Unterschied zwischen England, Großbritannien und dem Vereinigten Königreich und der Umsatzsteuer VAT.
Aufbau einer LLP
Die LLP ist bei näherer Betrachtungsweise eine Mischung aus einer Kapitalgesellschaft (Gesellschaftsrecht) und einer Personengesellschaft (Steuerrecht).
Eine LLP besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern. Die Zahl der Gesellschafter ist nicht begrenzt. Mindestens zwei Gesellschafter müssen als sog. „designated members“ berufen werden. Sie sind gegenüber den UK-Behörden verantwortlich für die Einhaltung von Fristen und für die Abgabe der Steuererklärung, ähnlich einem Company Secretary (Schriftführer).
Die LLP hat keine Gesellschaftsorgane, insbesondere keinen Geschäftsführer.
Im Gegensatz zur Limited Partnership und zu der im deutschsprachigen Raum bekannten Kommanditgesellschaft werden die Geschäfte der Gesellschaft von allen Gesellschaftern geleitet (soweit nicht im Gesellschaftervertrag anders definiert).
Der Abschluss eines Gesellschaftervertrages ist optional. Der Gesellschaftervertrag wird nicht im Companies House hinterlegt.
Gesellschaftsrechtlicher Status der LLP
Die LLP ist gesellschaftsrechtlich als Kapitalgesellschaft zu betrachten. Anders als bei einer „normalen“ Partnership (entspricht der GbR (DE)/GesnbR (AT)/Kollektivgesellschaft (CH)) besteht die LLP also auch nach Ausscheiden eines der Gesellschafter weiter.
Auch die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlage beschränkt. Des Weiteren haften Gesellschafter nicht für Fehler anderer Gesellschafter. Siehe dazu auch den Abschnitt zu Haftungsfragen weiter unten.
Gesellschafter: Natürliche Personen, EU-Gesellschaften oder Offshore-Gesellschaften
Gesellschafter einer LLP können sowohl natürliche, als auch juristische Personen sein. Die Namen aller Gesellschafter werden im Handelsregister veröffentlicht.
Die Höhe der Gewinnbeteiligung oder die Höhe der Einlage der Gesellschafter wird nicht veröffentlicht und ist in der Regel im Gesellschaftervertrag definiert.
Anders als bei einer Kapitalgesellschaft ist bei der LLP die Höhe der Gewinnbeteiligung nicht abhängig von der Höhe der Einlage und kann völlig frei und flexibel gestaltet werden.
Es kann attraktiv sein, als Gesellschafter der LLP Offshore- und Niedrigsteuergesellschaften einzusetzen.
Sind die Gesellschafter EU-Gesellschaften, so gilt die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie auch im Falle der LLP. Gleichzeitig kann die LLP auch als Gesellschafterin bei EU-Gesellschaften verwendet werden – auch hier gilt dann die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.
LLP alleine gründen?
Wenn Sie als Einzelperson eine LLP gründen möchten, stehen Sie per se vor dem Problem, dass mindestens zwei Gesellschafter für die Gründung der LLP erforderlich sind.
Dieses Problem können Sie so umgehen, dass Sie entweder eine weitere Kapitalgesellschaft gründen, bei der Sie auch ruhig einziger Gesellschafter und Geschäftsführer sein können, und die dann als Gesellschafter bei der LLP eingetragen wird.
Alternativ können Sie unsere Dienstleistung in Anspruch nehmen und sich einen zweiten Gesellschafter von uns stellen lassen.
Anonymität / Vertraulichkeit einer UK LLP
Vertraulichkeit bzw. Anonymität ist bei der LLP nur beschränkt gegeben.
Alle Gesellschafter sind im UK-Handelsregister hinterlegt. Die Gesellschaft muss wie eine Kapitalgesellschaft bilanzieren und die Jahresabschlüsse werden, wenigstens in verkürzter Form bei kleineren Gesellschaften, im britischen Handelsregister veröffentlicht.
Vorteilhaft ist zu bewerten, dass Details der Gewinnverteilung und Einlage der Gesellschafter nicht veröffentlicht werden. Auch ist der Gesellschaftervertrag nicht öffentlich hinterlegt. Hier kann also die Zusammenarbeit unter den Gesellschaftern mit maximaler Vertraulichkeit definiert werden.
Für ein höheres Maß an Vertraulichkeit eignet sich zum Beispiel die UK Limited Partnership (LP). Hier wird zwar die Existenz der Gesellschaft im Handelsregister hinterlegt, nicht aber die Namen der Gesellschafter und auch keine weiteren Details zur Gesellschaft. Freilich sind diese Details beim Companies House einzureichen. Sie werden lediglich nicht veröffentlicht. Allerdings muss die LP keine Jahresabschlüsse beim Handelsregister einreichen – es werden also (anders als bei der LLP) keine Finanzinformationen veröffentlicht.
Gesellschaftervertrag
Es ist ratsam, dass die Gesellschafter die Details ihrer Zusammenarbeit in einem Gesellschaftervertrag regeln. Dies ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Vertrag wird auch, wie oben angesprochen, nicht im UK-Handelsregister veröffentlicht.
Ein typischer Gesellschaftervertrag regelt die Höhe der Einlage, die Gewinnverteilung und die Rechte und Pflichten der Gesellschafter. Er definiert auch wie das Ausscheiden eines Gesellschafters gehandhabt wird und befasst sich daneben mit den anderen Ereignissen des Lebens, welche die Gesellschaft betreffen könnten: Mutterschutz eines Gesellschafters ebenso wie Tod eines Gesellschafters sind alles Punkte, die nicht ausgespart werden sollten.
Mandanten unserer Kanzlei erhalten auf Wunsch eine anwaltlich ausgearbeitete Vorlage eines LLP-Gesellschaftervertrags, in dem auf alle Eventualitäten eingegangen wird.
LLP-Haftungsfragen
Haftungsfragen sind grundsätzlich Fragen des Gesellschaftsrechts. Daher gelten bei der LLP ähnliche Haftungsfragen wie bei Kapitalgesellschaften.
Gesellschafter haften, anders als bei reinen Personengesellschaften, nur mit ihrer Einlage.
Zusätzlich sind Gesellschafter gegen Fehler anderer Gesellschafter abgesichert. Verantwortet einer der Gesellschafter z.B. einen Beratungsfehler, haften dafür die anderen Gesellschafter nicht. Dies stellt die LLP noch besser als z.B. eine Kommanditgesellschaft.
Besteuerung der LLP-Gewinne
Die LLP lässt sich steuerlich sehr interessant gestalten. Bei richtiger Verwendung kann die LLP als EU-Gesellschaft mit bestem Ansehen und dabei voller Steuerfreiheit genutzt werden.
Denn eine LLP ist grundsätzlich (wie bei Personengesellschaften üblich) steuertransparent und bezahlt keine Steuern auf die erwirtschafteten Gewinne.
Gewinne sind immer nur bei den Gesellschaftern zu versteuern. Eine Gewerbesteuer ist im UK nicht bekannt. Das im deutschsprachigen Raum bekannte Erstattungsverfahren bei der Gewerbesteuer für Gesellschafter einer Personengesellschaft ist daher im Falle der LLP nicht relevant.
Hat die LLP keine im UK steuerpflichtigen Gesellschafter und erwirtschaftet auch keine Gewinne, die entweder mit im UK ansässigen Kunden oder von einer UK-Betriebsstätte erwirtschaftet wurden, fällt keine UK-Steuer auf die LLP-Gewinne an.
Unterschiede in der Besteuerung bei Kapital- und Personengesellschaften
Während eine Kapitalgesellschaft ein eigenständiges Steuersubjekt ist und daher die erwirtschafteten Gewinne voll versteuern muss (meistens mit Körperschaftsteuer), trifft dies für die LLP nicht zu.
Die LLP ist zwar gesellschaftsrechtlich als Kapitalgesellschaft einzuordnen, steuerrechtlich aber nicht.
Ähnlich wie bei einer Kommanditgesellschaft erfolgt die Besteuerung rein auf Ebene der Gesellschafter. Die Gesellschaft an sich ist nicht steuerpflichtig.
Gewinne, die Großbritannien zuzuordnen sind
Handelt es sich bei den Gesellschaftern um in Großbritannien lebende natürliche Personen, unterliegen diese der britischen Einkommensteuer auf die von der LLP erwirtschafteten Gewinne. Es spielt dabei keine Rolle, ob die LLP die Gewinne ausschüttet oder nicht.
Sind die Gesellschafter UK-Kapitalgesellschaften (LTDs) müssen diese die Gewinne der LLP mit Körperschaftsteuer versteuern.
Selbst wenn die Gesellschafter der LLP nicht unbeschränkt im UK steuerpflichtig sind (z.B. Personen, die im Ausland wohnen oder ausländische Kapitalgesellschaften), so besteht dennoch eine Steuerpflicht im UK, wenn die LLP Gewinne mit im UK ansässigen Kunden erwirtschaftet.
Eine Steuerpflicht im UK besteht auch, wenn es eine Betriebsstätte im UK gibt, welche die Gewinne der LLP erwirtschaftet – selbst wenn sämtliche Gewinne im Ausland generiert werden.
Betriebsstätte und Verwaltungssitz – was sind die Unterschiede?
Viele Mandanten wünschen, dass die LLP über eine repräsentative Adresse als Verwaltungssitz im UK verfügt, die auch für Meetings verwendet werden kann. Diese Adresse soll auch auf der Website der Gesellschaft verwendet werden können und die Gesellschaft soll über eine englische Rufnummer erreichbar sein. Dementsprechend beinhaltet unser LLP Leistungspaket diese Dienstleistungen auch.
Wird damit bereits eine Betriebsstätte ausgelöst, womit die Gewinne der LLP in England steuerpflichtig wären?
Nein. Hier muss zwischen Verwaltungssitz und Betriebsstätte unterschieden werden. Die LLP kann einen Verwaltungssitz in England haben, nicht aber eine Betriebsstätte.
Am Verwaltungssitz einer Gesellschaft werden reine Verwaltungsaufgaben der Gesellschaften wahrgenommen – aber keine Geschäftsleitungs- oder Verkaufsaktivitäten. Der Verwaltungssitz kann ein Cost Center sein, darf aber kein Profit Center sein (sonst Betriebsstätte!).
Gelegentliche Treffen mit Kunden und Interessenten am Verwaltungssitz sind also legitim. Aktive Verkaufsgespräche wären allerdings problematisch.
Schließlich darf der UK auch nicht Ort der Leistungserbringung der LLP sein, da ansonsten die LLP Gewinne ebenfalls im UK steuerpflichtig wären.
Versteuerung der LLP-Gewinne im Wohnsitzstaat der Gesellschafter
Sind Sie als natürliche Person Gesellschafter der LLP und leben in einem der großen westlichen Industrieländer, ist davon auszugehen, dass die Gewinne der LLP an Ihrem Wohnsitzstaat zu versteuern sind.
Dabei tut sich der Gesetzgeber manchmal schwer bei der Einordnung der LLP: Handelt es sich um eine Personen- oder um eine Kapitalgesellschaft? Diese Einordnung hat natürlich auch für den Gesellschafter steuerliche Konsequenzen.
Tendenziell entscheiden deutsche Finanzämter, dass eine LLP, an der nur natürliche Personen beteiligt sind, als Personengesellschaft einzustufen ist. Eine LLP, bei der die Gesellschafter ganz oder zum Teil juristische Personen sind, ist als Kapitalgesellschaft einzuordnen.
Im Folgenden gehen wir von einer Einstufung als Personengesellschaft durch die Finanzbehörden am Wohnort des Gesellschafters aus.
Gemäß den üblichen Doppelbesteuerungsabkommen werden bei gewerblich ausgerichteten Personengesellschaften die Gewinne der Gesellschaft nur im Sitzstaat der Gesellschaft besteuert. Wenn Sie in Deutschland leben und als Gesellschafter bereits in England Steuern auf die UK-Gewinne der LLP bezahlt haben, fallen demnach in Deutschland keine Steuern mehr an – selbst wenn die Gewinne niedriger besteuert werden als in Deutschland (das wird nur selten der Fall sein). Allerdings gilt für das Einkommen der Progressionsvorbehalt.
Wer sich an einem britischen Hedgefonds beteiligt und in diesem Kontext Gesellschafter einer LLP wird, würde in Deutschland Abgeltungsteuer auf die Erträge aus dem Fonds (und nicht etwa Einkommensteuer) zahlen. Dies ist damit zu begründen, dass die besagte LLP nicht gewerblich ausgerichtet ist, sondern auf die Erwirtschaftung von Kapitalerträgen.
Beachten Sie auch, dass ggf. eine Niederlassung der Gesellschaft an Ihrem Wohnsitzstaat anzumelden ist, wenn die Gesellschaft dort eine Betriebsstätte unterhält, weil Sie z.B. Mehrheitsgesellschafter sind.
Die LLP ist besonders attraktiv, wenn Sie in einem Staat leben, wo Sie Auslandseinkommen nicht versteuern müssen. Dann können Sie die Gewinne aus der LLP steuerfrei vereinnahmen.
Beispiele zur Besteuerung
Folgende Beispiele helfen, die nicht ganz einfache Besteuerung der LLP-Gewinne besser zu verstehen:
Beispiel 1: UK-Gesellschafter – Kunden im und außerhalb des UK
Eine LLP besteht aus zwei Gesellschaftern. Beide Gesellschafter sind im UK ansässige natürliche Personen. Die Kunden der LLP befinden sich im UK und außerhalb des UK. Die LLP erwirtschaftet einen Gewinn von £100.000. Beide Gesellschafter sind zu gleichen Teilen am Gewinn beteiligt. Jeder der Gesellschafter muss £50.000 im UK mit seinem Einkommensteuersatz versteuern.
Beispiel 2: UK-Gesellschafter – Kunden nur außerhalb des UK
Eine LLP besteht aus zwei Gesellschaftern. Beide Gesellschafter sind im UK ansässige natürliche Personen. Die Kunden der LLP befinden sich nur außerhalb des UK. Die LLP erwirtschaftet einen Gewinn von £100.000. Beide Gesellschafter sind zu gleichen Teilen am Gewinn beteiligt. Jeder der Gesellschafter muss £50.000 im UK mit seinem Einkommensteuersatz versteuern.
Beispiel 3: Keine UK-Gesellschafter – Kunden nur außerhalb des UK
Eine LLP besteht aus zwei Gesellschaftern. Beide Gesellschafter sind nicht im UK ansässige natürliche Personen. Die Kunden der LLP befinden sich nur außerhalb des UK. Die LLP erwirtschaftet einen Gewinn von £100.000. Beide Gesellschafter sind zu gleichen Teilen am Gewinn beteiligt. Es besteht keine Steuerpflicht im UK. Je nach im Wohnsitzstaat der Gesellschafter geltendem Recht sind die Gewinne der LLP dort zu versteuern.
Beispiel 4: Keine UK-Gesellschafter – Ausschließlich UK-Kunden
Eine LLP besteht aus zwei Gesellschaftern. Beide Gesellschafter sind nicht im UK ansässige natürliche Personen. Die Kunden der LLP befinden sich ausschließlich im UK. Die LLP erwirtschaftet einen Gewinn von £100.000. Beide Gesellschafter sind zu gleichen Teilen am Gewinn beteiligt. Beide Gesellschafter sind beschränkt im UK steuerpflichtig und müssen die LLP Gewinne dort versteuern. Gemäß der meisten Doppelbesteuerungsabkommen sollten dann die Gewinne im Wohnsitzstaat der Gesellschafter steuerfrei sein.
Beispiel 5: Keine UK-Gesellschafter – UK-Kunden und Nicht-UK-Kunden – Keine UK-Betriebsstätte
Eine LLP besteht aus zwei Gesellschaftern. Beide Gesellschafter sind nicht im UK ansässige natürliche Personen. Es gibt keine Betriebsstätte im UK. Die Kunden der LLP befinden sich im UK und außerhalb des UK. Die LLP erwirtschaftet einen Gewinn von £100.000. £20.000 wird von UK-Kunden erwirtschaftet und der Rest mit Nicht-UK-Kunden. Beide Gesellschafter sind zu gleichen Teilen am Gewinn beteiligt. Beide Gesellschafter sind beschränkt im UK steuerpflichtig und müssen die dem UK zuzuordnenden LLP-Gewinne (£20.000) dort versteuern. Je nach im Wohnsitzstaat der Gesellschafter geltendem Recht sind die übrigen Gewinne der LLP dort zu versteuern.
Beispiel 6: Keine UK-Gesellschafter – Kunden nur außerhalb des UK – Gesellschafter US-LLCs – Keine UK-Betriebsstätte
Eine LLP besteht aus zwei Gesellschaftern. Beide Gesellschafter sind steuerfreie US LLCs. Es gibt keine Betriebsstätte im UK. Die Kunden der LLP befinden sich nur außerhalb des UK. Die LLP erwirtschaftet einen Gewinn von £100.000. Beide Gesellschafter sind zu gleichen Teilen am Gewinn beteiligt. Es besteht keine Steuerpflicht im UK. Die Gewinne werden abzugsfrei an die US LLCs ausgeschüttet und sind auch dort steuerfrei.
Beispiel 7: Keine UK-Gesellschafter – UK-Kunden und Nicht-UK-Kunden – Gesellschafter US-LLCs
Eine LLP besteht aus zwei Gesellschaftern. Beide Gesellschafter sind steuerfreie US LLCs. Es gibt keine Betriebsstätte im UK. Die Kunden der LLP befinden sich im UK und außerhalb des UK. Die LLP erwirtschaftet einen Gewinn von £100.000. £20.000 wird von UK-Kunden erwirtschaftet und der Rest mit Nicht-UK-Kunden. Beide Gesellschafter sind zu gleichen Teilen am Gewinn beteiligt. Beide Gesellschafter sind beschränkt im UK steuerpflichtig und müssen die dem UK zuzuordnenden LLP-Gewinne (£20.000) dort versteuern. Der Rest der Gewinne fließt den Gesellschaftern steuerfrei zu.
Beispiel 8: Keine UK-Gesellschafter – Kunden nur außerhalb des UK – Gesellschafter US-LLCs – UK-Betriebsstätte
Eine LLP besteht aus zwei Gesellschaftern. Beide Gesellschafter sind steuerfreie US LLCs. Es gibt eine Betriebsstätte im UK. Die Kunden der LLP befinden sich nur außerhalb des UK. Die LLP erwirtschaftet einen Gewinn von £100.000. Beide Gesellschafter sind zu gleichen Teilen am Gewinn beteiligt. Aufgrund der UK-Betriebsstätte besteht volle Steuerpflicht im UK auf den gesamten LLP Gewinn.
Registrierung für die britische VAT
Die LLP kann im UK für die VAT registriert werden, allerdings ergibt sich in diesem Kontext das grundsätzliche Problem, dass eine UK-VAT-Nummer nur dann von den britischen Steuerbehörden ausgegeben wird, wenn entweder steuerbare Leistungen mit UK-Kunden zu erwarten sind oder zumindest eine UK-Betriebsstätte vorliegt, die Geschäfte mit EU-Kunden macht.
Beides soll ja zur Erlangung der Steuerfreiheit der LLP-Gewinne vermieden werden.
Es wäre rechtlich sehr problematisch, beim Antrag der VAT-Nummer anzugeben, dass steuerbare Gewinne vorliegen, obwohl dies gar nicht der Fall ist. Es kann daher passieren, dass die UK-Steuerbehörde bei der Einreichung der UK-Steuererklärung (die keinen im UK steuerbaren Gewinn ausweist) auf die VAT-Registrierung pocht, wo ein solcher Gewinn aber als vorgesehen angegeben wurde.
Wird daher eine UK-Steuernummer benötigt, ist es in der Regel unumgänglich, zumindest einen Teil der Gewinne im UK zu versteuern – selbst wenn diese nach geltendem Recht nicht steuerpflichtig sind. Dies kann ansonsten zur Aberkennung der UK-VAT-Nummer führen.
Buchhaltungs- und Erklärungspflichten
Die LLP muss jährlich einen Annual Return beim Handelsregister einreichen (Statusmeldung). Hier werden dem Handelsregister Änderungen in der Gesellschafterstruktur gemeldet.
Es muss außerdem eine Steuererklärung an die britische Steuerbehörde erfolgen. Mit dieser werden lediglich die im UK zu versteuernden Gewinne deklariert. Alle anderen Gewinne fließen nicht mit in die Steuererklärung ein.
Dennoch besteht für den gesamten Umsatz der LLP Buchhaltungs- und Belegaufbewahrungspflicht. Selbst wenn es eher unwahrscheinlich ist, so ist grundsätzlich damit zu rechnen, dass die englische Steuerbehörde die gesamte Buchhaltung der Gesellschaft prüfen könnte, um festzustellen, ob die in der Steuererklärung angegebene UK-Steuer korrekt ermittelt wurde.
Die Gesellschaft muss außerdem wie eine Kapitalgesellschaft bilanzieren. Die Bilanzen werden im Handelsregister veröffentlicht, wenigstens in verkürzter Form. Wer dies verhindern möchte, sollte ggf. auf eine Limited Partnership (LP) ausweichen, die in diesem Zusammenhang mehr Vertraulichkeit bietet.
Selbstverständlich erledigt unsere Kanzlei alle Aufgaben rund um Buchhaltung und Steuern für Sie.
Für wen eignet sich die LLP?
Die LLP lässt sich flexibel bei einer Vielzahl von Vorhaben einsetzen. Besonders hervorzuheben sind aber folgende Bereiche:
Die LLP ist besonders für Vorhaben geeignet, die keinen UK-Bezug haben (keine UK-Kunden, keine UK-Betriebsstätte, keine UK-Gesellschafter). Dann besteht keine Steuerpflicht im UK. Ansonsten ist mindestens eine teilweise UK-Steuerpflicht zu beachten.
Empfehlenswert ist die LLP bei Vorhaben, bei denen keine EU-Umsätze zu erwarten sind. Dann ist die oben erwähnte UK-Umsatzsteuer-Problematik nicht relevant.
Das gleiche gilt für Tätigkeiten, wo keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbracht werden. Hierunter fallen sämtliche Holding- und Investment-Aktivitäten.
Die LLP kann als EU-Zwischenholding interessant sein, um Gewinne aus EU-Beteiligungen mit wenig Verwaltungsaufwand an Nicht-EU-Gesellschafter und Offshore-Gesellschaften weiterzuleiten (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie).
Die LLP eignet sich immer dann, wenn Sie als Gesellschafter in einem Land leben (z.B. Malta oder Irland), wo Sie als Ausländer auf das Einkommen aus ausländischen Gesellschaften keine Steuern bezahlen (Non-Domiciled-Besteuerung).
Leben Sie als Gesellschafter in Deutschland (oder in einem der anderen westlichen Industriestaaten) stellt sich im Grundsatz die Frage, ob in Ihrem Wohnsitzstaat eine Niederlassung der Gesellschaft angemeldet werden muss. Dies ist nicht notwendig, wenn Sie nur Minderheitsgesellschafter sind.
Banking-Optionen
Grundsätzlich kann für die LLP ein Konto in England eröffnet werden.
Allerdings werden sich die englischen Banken mit der Kontoeröffnung schwer tun, wenn die Gesellschafter der LLP Offshore-Gesellschaften sind oder keine Betriebsstätte der LLP im UK vorliegt bzw. geplant ist.
Es ist daher oftmals einfacher, ein Konto bei einer Nicht-UK Bank zu eröffnen (wir können einige Auslandsbanken anbieten).
Eine treuhänderische Gründung ist zwar möglich, aber nicht ratsam.
Weltweiter automatischer Informationsaustausch OECD CRS
Beachten Sie, dass stufenweise ab 2016 Banken in rund 100 Staaten weltweit Kontoinformationen von Auslandsgesellschaften automatisch an Ihr Heimatfinanzamt weiterleiten. Dieser Prozess wird von der OECD koordiniert und nennt sich Common Reporting Standard (kurz: OECD CRS).
Davon sind auch die Banken betroffen, mit denen wir zusammenarbeiten (alle UK- und Offshore-Banken).
Es ist daher unbedingt erforderlich, dass Sie die Tatsache, dass Sie Gesellschafter der LLP sind an Ihr Finanzamt melden, damit dieses im Voraus über Ihre Auslandseinkünfte informiert ist (und nicht über den Informationsaustausch darüber erfährt). Erfahren Sie hier mehr zu Keine Briefkastenfirmen mehr in Luxemburg - Was bleibt interessant für Unternehmen? und Kanada ist kein Steuerparadies - Dafür gibt es andere Vorteile.
Limited Liability Partnership (LLP) oder Limited Partnership (LP)?
An anderer Stelle haben wir bereits auf eine weitere UK-Personengesellschaft hingewiesen: Die UK Limited Partnership (LP).
Die LP ist im Vergleich zur LLP eine „reine“ Personengesellschaft, und im Gegensatz zur LLP keine Mischung aus Personen- und Kapitalgesellschaft.
Die Rechtsform der LP ist bedeutend älter und ist letztlich mit der Kommanditgesellschaft zu vergleichen. Es gibt also einen Vollhafter/Komplementär (General Partner, meistens eine Kapitalgesellschaft) und mehrere Kommanditisten (Limited Partners).
Bei einer LP (wie bei einer KG) sind die Kommanditisten nicht in die Geschäftsführung der Gesellschaft involviert. Bei der LLP dagegen haben alle Partner per se Geschäftsführungsrechte.
Daher kann die LP ggf. bei Investment-Gesellschaften und anderen Vorhaben, die eine stille Beteiligung vorsehen, die bessere Rechtsform sein.
Hinzu kommt, dass die Gesellschafter der LP nicht im Handelsregister veröffentlicht werden (wohl aber eingereicht werden müssen). Auch muss die LP keine Bilanzen im Handelsregister veröffentlichen. Die LP bietet daher einen Tick mehr Vertraulichkeit.
Ablauf der Gründung
Der Ablauf der Gründung Ihrer Gesellschaft ist wie folgt:
Klärung von Fragen bzw. Beratung: Sie klären alle Fragen rund um die Gründung und laufende Betreuung der Gesellschaft mit unseren freundlichen Kollegen in London. Optional lassen Sie sich zur Klärung der steuerlichen Sachverhalte vorab beraten.
Beauftragung: Sie beauftragen uns online, indem Sie das Bestellformular ausfüllen.
Gründung: Die Gesellschaft wird gegründet. Dies nimmt 1-2 Tage in Anspruch. Die Gründung erfolgt voll elektronisch. Ein Notar wird im UK nicht zur Gründung hinzugezogen. Sie erhalten die Gründungsunterlagen per E-Mail (PDF).
Beschaffung der beglaubigten Gesellschaftsunterlagen: Optional als Zusatzleistung beschaffen wir die beglaubigten Gesellschaftsunterlagen und lassen diese von einem amtlichen Übersetzer ins Deutsche übersetzen. Die Unterlagen gehen Ihnen dann per Post zu. Rechnen Sie mit 2-3 Wochen für den gesamten Vorgang.
Steuerliche Registrierung: Nach der Gründung erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene steuerliche Registrierung der Gesellschaft bei der UK-Steuerbehörde HMRC. Dadurch wird keine Steuerpflicht im UK ausgelöst, wohl aber die Pflicht, eine jährliche Nullsteuererklärung einzureichen.
Kontoeröffnung in London (wenn Sie ein UK-Konto als Zusatzleistung bestellen): Sie kommen nach London zur Kontoeröffnung. Das Konto ist ein bis zwei Wochen später einsatzbereit. Beachten Sie, dass alle Gesellschafter der Gesellschaft, sowie alle sonstigen Zeichnungsberechtigten in London zur Kontoeröffnung anwesend sein müssen. Erfahren Sie hier mehr dazu wie man als Ausländer ein Girokonto in England eröffnet, Geschäftskonto in England eröffnen für nicht im UK Ansässige und Brexit: Quellensteuern.
Je nach individuellem Bedarf kann der Prozess angepasst werden bzw. es können zusätzliche Prozessschritte notwendig werden.
Zur Gründung benötigte Informationen und Unterlagen
Alle zur Gründung der Gesellschaft benötigten Informationen stellen Sie uns im Online-Bestellformular zur Verfügung.
Daneben benötigen wir eine Ausweiskopie und einen Adressnachweis von allen Gesellschaftern der Gesellschaft, die 20% oder mehr der Anteile der Gesellschaft halten. Als Adressnachweis eignet sich ein Kontoauszug oder eine Verbrauchsrechnung (Strom, Gas, Wasser, Festnetz). Wird als Gesellschafter eine andere Gesellschaft verwendet, so benötigen wir einen Handelsregisterauszug dieser Gesellschaft und wiederum eine Ausweiskopie und einen Adressnachweis aller Geschäftsführer der Muttergesellschaft und der Gesellschafter, die mehr als 20% der Anteile an dieser Gesellschaft halten.
Sämtliche Dokumente lassen Sie uns bitte eingescannt und per Email als Antwort auf die Auftragsbestätigung zukommen, die wir Ihnen per Email nach der Bestellung zusenden. Die Dokumente müssen nicht beglaubigt sein.
Bitte beachten: Aus Datenschutzgründen enthält die Email-Auftragsbestätigung keine Details zu Ihrer Bestellung. Auf Wunsch lassen wir Ihnen gerne eine PDF-Kopie Ihrer Bestellinformationen zukommen. Alternativ raten wir Ihnen dazu, dass Bestellformular vor dem abschicken zu drucken oder als PDF zu speichern.
Lassen Sie sich jetzt beraten
Leben Sie bereits in Großbritannien oder sind kurz davor, dahin umzuziehen? Planen Sie nun die Gründung einer Gesellschaft in UK?
Dann ist es höchste Zeit über Ihr Vorhaben mit einem ausgewiesenen Experten zu Steuern und Firmengründung im Vereinigten Königreich Ausland zu sprechen.
Im Rahmen eines gut vorbereiteten, einstündigen Beratungsgesprächs können wir gemeinsam viel erreichen: Sie erhalten das Feedback, das Sie benötigen, um anstehende Entscheidungen zu treffen. Sie lernen, wo Sie bei Ihren Vorbereitungen noch nachbessern müssen und was kritische Punkte für den Erfolg Ihres Vorhabens in UK sind.
Oder fordern Sie eine kostenlose Potenzial-Analyse zu Ihrem UK-Vorhaben an
Wenn auch Sie die Gründung einer UK-Gesellschaft oder den Umzug nach UK planen, aber noch nicht sicher sind, ob ein Beratungsgespräch für Sie Sinn macht, können Sie uns jetzt Ihr Vorhaben im Ausland kostenlos vorstellen. Wir prüfen dieses dann kostenlos auf seine steuerliche und rechtliche Realisierbarkeit und senden Ihnen das Ergebnis dieser kompakten Potenzialanalyse per E-Mail zu. Der nächste Schritt wäre dann ein kostenpflichtiges Beratungsgespräch.