UK Steuern & Recht
Neuregelung zu UK-Treuhand-Geschäftsführern & Gesellschaftern (UK Nominee Directors & Shareholders)
Bereits seit dem 26.03.2015 sind Treuhandverhältnisse bei UK-Gesellschaften grundsätzlich unwirksam. Mit der Small Business, Enterprise und Employment Bill 2015 preschte Großbritannien damals in Sachen Transparenz vor und aktualisierte das UK-Gesellschaftsrecht erstmals.
Treuhand-Geschäftsführer oder Gesellschafter
Infolge dessen schob der Gesetzgeber wie folgt einen Riegel vor entsprechende Arrangements:
Treuhand-Geschäftsführer, die bisher nur dem Namen nach Geschäftsführer waren, aber tatsächlich weder Zugriff auf das Konto der Gesellschaft hatten, noch in die Entscheidungen des Tagesgeschäfts der Gesellschaft involviert waren, genossen nach UK-Recht einen besonderen Haftungsschutz. Sie waren nicht für Fehler, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der eigentlich Verantwortlichen haftbar. Das hat sich nun geändert und der Haftungsschutz entfällt. Der Treuhand-Geschäftsführer ist nun wie ein normaler Geschäftsführer haftbar.
Treuhand-Gesellschafter sind ab sofort keine wirksame Maßnahme mehr, die wahren Begünstigten einer Gesellschaft zu verschleiern. Als erstes EU-Land hatte die britische Regierung die Implementation eines neuen öffentlich einsehbaren Registers entschieden. Dort müssen alle Personen aufgeführt werden, die mehr als 25% einer UK-Gesellschaft kontrollieren oder die eine Führungsposition innehaben. Es spielt dabei keine Rolle, ob sich die Begünstigten dabei hinter einem Nominee Shareholder, einer anderen Gesellschaft, einem Trust oder hinter einer Stiftung „verstecken“. In allen Fällen werden sie komplett mit Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Nationalität usw. in dem entsprechenden Register veröffentlicht.
Letzteres wurde im Rahmen der „4. Direktive gegen die Geldwäsche“ erstmals auch auf EU-Basis eingeführt, d.h. seit dem 01.01.2020 muss sämtliche Information zu Geschäftsführern und Gesellschaftern nicht nur im UK, sondern auch in allen EU-Ländern in sogenannten Transparenzregistern der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht werden.
Zusätzlich sind UK- und EU-Gesellschaften seit der Aktualisierung der „Geldwäscherichtlinie“ am 26.06.2017 außerdem dazu verpflichtet, Änderungen binnen 14 Tagen bekanntzugeben sowie ein internes Register der Geschäftsführer und Gesellschafter zu führen.
Limited Partnerships (LP) und Transparenzregister
Bei der Limited Partnership muss hinsichtlich der Regelung bzgl. der Eintragung in das Transparenzregister zwischen der English und der Scottish Limited Partnership unterschieden werden:
Scottish Limited Partnership (LP)
Für die Schottische Limited Partnership gilt hinsichtlich der Regelung der „4. Direktive gegen die Geldwäsche“ ebenfalls eine Offenlegungspflicht.
Seit dem Inkrafttreten am 01.01.2020 müssen auch bei der Schottische Limited Partnership (LP) alle PSCs, also „Persons with Significant Control“ im öffentlichen Register eingetragen werden. Das betrifft all jene, die mit mindestens 25 % beteiligt, oder die in anderer Form in das Unternehmensgeschehen involviert oder begünstigt sind. Sie müssen in das Handelsregister (Companies House) eingetragen werden, das öffentlich einsehbar ist.
English Limited Partnership (LP)
Anders verhält es sich bis jetzt mit der English Limited Partnership. Wenn Ihnen Vertraulichkeit wichtig ist, können Sie als Alternative zur Schottischen LP also über die Englische LP nachdenken. Limited Partnerships sind von den oben erwähnten Offenlegungspflichten ab 2016 ausgenommen. Auch werden die Gesellschafter der LP nicht im Handelsregister (Companies House) veröffentlicht, genauso wenig wie die laufenden Bilanzen.
Eine LP ist allerdings eine Personengesellschaft und wird grundsätzlich anderes besteuert, als eine Kapitalgesellschaft (Ltd). Im Grundsatz ist der Gewinn einer LP im UK steuerfrei, wenn keiner der Gesellschafter im UK lebt, es keine UK-Betriebsstätte gibt und nur ausländische (Nicht-UK) Kunden bedient werden.
Ob also die LP die für Sie geeignete Rechtsform ist, hängt letztlich von der Ausrichtung Ihres UK-Vorhabens ab.
Auf dieser Seite erfahren Sie mehr zur Limited Partnership
Konsequenzen für das UK-Dienstleistungsangebot unserer Kanzlei
Unsere Kanzlei bietet nachwievor Treuhand-Dienstleistungen in Großbritannien an. Dies passiert unter Einhaltung der Regelungen zur Eintragung in das Transparenzregister. Das heißt, sämtliche wirtschaftlich Berechtigten, oder anderweitig ins Firmengeschehen Involvierte müssen im erweiterten Handelsregister aufgeführt werden.
Stellen eines UK-Geschäftsführers
Wir stellen einen UK-Geschäftsführer für Ihre Gesellschaft. Dabei handelt es sich um erfahrene Führungskräfte, unter anderem Herr Sauerborn und Frau Callaway.
Dieser Geschäftsführer ist aktiv in die Unternehmensführung involviert. Er ist kein Treuhand-Geschäftsführer.
Dies beginnt konkret mit der Kontoführung. Selbstverständlich wollen wir keine Einzelunterschriftsberechtigung für das Konto Ihrer Gesellschaft haben, gesetzlich notwendig ist allerdings, dass Sie und unser Geschäftsführer zeichnungsberechtigt sind.
Es ist Ihre Pflicht, den Geschäftsführer über alle wichtigen Vorgänge in der Gesellschaft zu informieren.
Alternative zu einem Treuhand-Gesellschafter: Vertrauensperson
Wenn Sie nicht selbst als Gesellschafter Ihrer Gesellschaft im Handelsregister erscheinen wollen oder vermeiden wollen, dass Sie in dem neuen Begünstigten-Register erscheinen, benötigen Sie eine Vertrauensperson, die für Sie die Anteile der Gesellschaft hält.
Dabei muss es sich um eine Person aus Ihrem Bekanntenkreis handeln (wie gesagt: eine Vertrauensperson).
Wir können diese Person nicht stellen. Wir dürfen auch nicht wissen, dass es sich um eine Vertrauensperson handelt. Haben wir den Eindruck, dass die Vertrauensperson nicht der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte ist, oder es andere Personen gibt, die eine Führungsposition in der Gesellschaft innehaben, ohne Geschäftsführer zu sein, sind wir seit dem 01.01.2020 dazu verpflichtet, dies dem Transparenzregister anzuzeigen.
Das heißt konkret, dass aus der alltäglichen Kommunikation klar hervorgehen muss, wer der tatsächliche Begünstigte ist.
Im Idealfall wird diese Person gleichzeitig auch Geschäftsführer der Gesellschaft und als einzige Zeichnungsberechtigte beim Bankkonto eingetragen.
Welche Vereinbarung Sie mit dieser Person haben, ist allein Ihre Sache. Wir raten Ihnen, auch uns gegenüber die genauen Details der Zusammenarbeit zwischen Ihnen und der Vertrauensperson nicht zu enthüllen.
Ob Ihnen die Vertrauensperson die Visa-Card zum Firmenkonto zur Benutzung überlässt und Ihnen die Login-Details für das Firmenkonto mitteilt, ist allein Ihre Sache bzw. Sache der Vertrauensperson.
Beachten Sie jedoch, dass die Vertrauensperson in dieser Konstellation in jedem Fall dem automatischen Informationsaustausch gemäß OECD CRS unterliegt. Es ist daher unter Umständen ratsam, dass die Vertrauensperson ihren Wohnsitz offiziell nach Irland oder Malta verlegt. Dort ist Auslandseinkommen aus einer UK-Gesellschaft für Ausländer steuerfrei.
Gerne helfen wir bei der Verlagerung des Wohnsitzes der Vertrauensperson.
Falls die Vertrauensperson auch Geschäftsführer Ihrer Gesellschaft wird, können wir hinsichtlich des Tagesgeschäftes der Gesellschaft nur mit der Vertrauensperson kommunizieren. Idealerweise erfolgt dieser Kommunikation schriftlich und per Email. Am besten erstellt sich die Vertrauensperson einen neuen Gratis-Email-Account bei Gmail und Yahoo. Die ganze Kommunikation kann dann über diesen spezifischen Email Account laufen. Inwieweit Ihnen die Vertrauensperson Zugang zu dieser Mailbox gibt, bleibt natürlich der Vertrauensperson überlassen.
Macht ein Treuhand-Gesellschafter immer noch Sinn?
Es gibt nachwievor legitime und legale Szenarien in denen ein Treuhand-Gesellschafter durchaus notwendig und auch sinnvoll sein kann.
Sich als Begünstigter hinter verschachtelten Firmenstrukturen zu versteckten, ist mit dem Transparenzregister nicht mehr möglich. Geht es zum Beispiel aber darum, die genauen Firmenstrukturen nicht offenlegen zu wollen, kann ein Treuhand-Gesellschafter die perfekte Lösung sein. Dabei geht es nicht darum, die natürliche, wirtschaftlich begünstigte Person hinter einer Gesellschaft zu verschleiern, sondern lediglich darum, auf völlig legalem Wege steuerliche Vorteile zu erlangen.
Mit der Bestellung eines Treuhand-Gesellschafters scheint dieser im Handelsregister als Gesellschafter auf. Auch der wirtschaftlich Begünstigte selbst ist als PSC angeführt – nicht aber etwaige Muttergesellschaften. Da es in dem Register rein um die natürliche Person hinter der jeweiligen Gesellschaft geht, nicht aber um die dazwischenliegenden Gesellschaftsstrukturen, wurde den Regelungen der „4. Direktive gegen die Geldwäsche“ Genüge getan. Damit verschafft man sich auf völlig legalem Wege einen wirtschaftlichen Vorteil.
Treuhand-Regelungen in Malta, Irland, USA
Bitte beachten Sie im Folgenden auch die Regelungen für die anderen von uns angebotenen Sitzstaaten:
Malta
In Malta gelten seit dem Inkrafttreten der „4. Direktive gegen die Geldwäsche“ dieselben Regelungen wie in Großbritannien und den EU-Ländern. Auch hier müssen die Geschäftsführer und Gesellschafter mit einer Beteiligung von mehr als 25 %, andere Begünstigte oder Personen in Führungspositionen in das öffentliche Register eingetragen werden. OECD CRS beachten.
Irland
Auch unser Irland-Angebot ändert sich hinsichtlich der Regelung. Als EU-Land gelten hier dieselben Bestimmungen für die Eintragung von Unternehmen in das öffentliche Transparenzregister. Personen, die mehr als 25 % einer Gesellschaft kontrollieren oder die eine Führungsposition innehaben, müssen im öffentlichen Register angeführt und die Daten aktuell gehalten werden. OECD CRS beachten.
USA
In den USA gibt es noch keine Änderung zur bisherigen Regelung. Treuhand-Gesellschafter und Treuhand-Geschäftsführer sind nach wie vor möglich. Einen Informationsaustausch mit ausländischen Finanzbehörden herrscht hinsichtlich Firmenkonten bis dato nicht. Das könnte sich allerdings in den nächsten Jahren durchaus ändern. Hier gelangen Sie zu unserem USA-Angebot.
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