Einschätzungen zum Vodafone Urteil
Ein englisches Berufungsgericht hat heute ein Urteil vom letzten Juli aufgehoben und somit zu Gunsten der englischen Steuerbehörden entschieden.
Die Sachlage stellt sich so dar, dass Vodafone Profite einer luxemburgischen Tochtergesellschaft in Luxemburg versteuert und so £2.2 Milliarden Körperschaftsteuer im UK gespart hat. Vodafone wickelte im Jahre 2000 den Kauf von Mannesmann über besagte Gesellschaft in Luxemburg ab. Die britischen Steuerbehörden lehnten diese Argumentation ab und forderten die Besteuerung in England, da die luxemburgische Tochter aus England heraus kontrolliert sei.
Vodafone reichte darauf Klage ein und verwies auf EU Rechtssprechung gemäß derer die Versteuerung von Gewinnen im Sitzland einer Tochtergesellschaft rechtens sind, selbst wenn die Steuerbelastung dort deutlich niedriger ist. Vodafone bekam zunächst Recht.
Begründet wird die heutige Aufhebung damit, dass es sich bei der luxemburgischen Gesellschaft nicht um eine aktive Gesellschaft (also Betriebsstätte) gehandelt hat und somit die geschäftliche Oberleitung nicht in Luxemburg, sondern in London befand. Somit sind die Gewinne im UK zu versteuern. Vodafone wird in Berufung gehen.
Dieses Urteil ist für jeden europäischen Unternehmer interessant, der eine Gesellschaft im Ausland betreibt. Es hat nämlich durchaus Signalwirkung für den ganzen europäischen Raum. Es ist davon auszugehen, dass Gerichte in anderen Ländern ähnlich entscheiden.
Zum wiederholten Male wird unterstrichen, dass die Existenz einer echten Betriebsstätte notwendig ist, wenn sich die Mehrheit der Eigentümer im Ausland im Ausland befindet. Nur dann muss die Besteuerung nicht im Wohnland/Sitzland der Mehrheitsaktionäre erfolgen, wenn im Sitzland der betroffenen Gesellschaft ein aktiver Betrieb nachgewiesen kann.
Dies erfolgt vor allem durch einen lokalen Direktor im Sitzland, der wichtige konkrete Entscheidungen für die Gesellschaft trifft.