Was man als Unternehmer bei der Verschärfung der Wegzugsteuer beachten sollte

Gemeinsam mit den Rechtsanwälten Dr. Frank Schuck und Michael Tommaso sprechen wir in der heutigen Folge unseres Podcasts von Perspektive Ausland darüber, inwieweit man als Unternehmer bei einem angestrebten Umzug von der anstehenden Verschärfung der Wegzugsteuer betroffen ist.

Bei den kommenden Veränderungen ist es gut zu wissen, dass es dennoch Möglichkeiten gibt, die Wegzugsteuer zu minimieren oder sogar zu vermeiden. Dies könnte man beispielsweise durch Umfirmierung der Gesellschaft, die Übertragung dieser an eine natürliche Person oder aber auf eine Stiftung erzielen.

Keine Wegzugsteuer fällt bei einem vorübergehenden Wegzug an, wobei die Rückkehrabsicht unbedingt dem Finanzamt vor Umzug mitgeteilt werden müsste. Der Zeitrahmen für eine vorübergehende Abwesenheit belauft sich ab 2022 auf sieben Jahre, wobei dieser auf bis zu zwölf Jahre ausgedehnt werden kann.

Ausschlaggebende Veränderungen gibt es im Bereich der angerechneten Jahre der unbeschränkten Steuerpflicht der betreffenden Person (vorher: zehn Jahre insgesamt unbeschränkt steuerpflichtig, jetzt: sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf) und der Steuerstundung (vorher: unbefristet und zinslos, jetzt: entfällt, sieben Jahresraten auf Antrag möglich).

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