Brexit und die schnelle Löschung Ihrer deutschen GmbH per Sitzverlegung ins Ausland
Kann man auch weiterhin eine deutsche GmbH mit einer UK-Limited verschmelzen?
Löschung einer deutschen GmbH durch eine Verschmelzung mit einer UK Limited
Unsere Kanzlei hat seit etlichen Jahren Mandanten dabei unterstützt, Ihre deutsche GmbH per grenzüberschreitender Verschmelzung mit einer UK-Limited in nur 4-6 Wochen zu löschen. Somit spart man sich ein langwieriges Liquidationsverfahren in Deutschland.
Nach dem Brexit stellt sich nun die Frage, ob dieses Verfahren auch weiterhin zur Verfügung steht. Und selbst wenn es zur Verfügung steht, muss geklärt wären, ob es weiter sinnvoll ist, jetzt wo Großbritannien nicht mehr Teil der Europäischen Union ist.
Grenzüberschreitende Verschmelzung Ihrer GmbH mit einer Limited in Malta und Irland
Völlig unabhängig von Brexit bietet unsere Kanzlei seit einiger Zeit auch die Verschmelzung Ihrer deutschen GmbH mit einer Limited in Malta oder Irland an. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn Sie z.B. den Umzug in eines der beiden Länder planen oder die Gesellschaft aus Malta oder Irland weiter betreiben möchten.
Diese Option ist natürlich vor allem vor dem Hintergrund des Brexit relevant. Malta und Irland bieten sich für eine Sitzverlegung für all jene Mandanten an, die nach dem Austritts Großbritanniens ein EU-Land gegenüber einem Drittstaat bevorzugen.
Wir raten nicht zur Verschmelzung mit einer Limited in Malta und Irland, wenn Sie planen, diese dann kurzfristig wieder zu löschen. Das Löschen einer Gesellschaft ist weder in Malta, noch Irland besonders einfach. Wir würden sogar behaupten, dass es genauso kompliziert wie in Deutschland sein kann.
Warum das UK-Verfahren nach wie vor attraktiv ist
Das von uns angewandte Verschmelzungsverfahren ist nicht von einer EU-Mitgliedschaft des UK abhängig, da wir dafür nicht die Richtlinie zur EU-Cross-Border-Verschmelzung verwenden.
Aus unserer Sicht ist das UK nach wie vor als Zielland für eine Verschmelzung interessant und dies vor allem dann, wenn Sie planen, die bei der Verschmelzung übrigbleibende Limited so schnell wie möglich zu löschen. Im UK ist dies innerhalb von drei Monaten möglich.
Wichtig zu beachten: Der Austritt Großbritanniens aus der EU bedeutet für die grenzüberschreitende Verschmelzung eine (mitunter problematische) Neuerung: Seit dem Brexit setzen Sie sich mit dem Verfahren erheblichen Haftungsrisiken in Deutschland aus. Wir empfehlen eine Sitzverlegung nach England deshalb nur dann, wenn Sie zu 100% sicher sind, dass keine Forderungen gegen die GmbH entstehen werden. Andernfalls riskiert der Geschäftsführer (ggf. Sie), persönlich zu haften.
Mehr zum Verfahren und etwaigen Risiken lesen Sie hier.
Auch wenn Sie sich für den unwahrscheinlichen Fall absichern wollen, dass die GmbH bzw. die verbleibende Limited in vielleicht ein oder zwei Jahren in eine finanzielle Schieflage geraten könnte (man weiß bekanntlich nicht, was die Zukunft bringt), hat die sich in Schwierigkeiten befindliche UK Limited viele Vorteile, die so in Irland und Malta entweder nicht existieren oder nicht klar formuliert sind, z.B.:
Kein Zwang zur Insolvenzanmeldung bei Überschuldung (also keine Insolvenzverschleppung)
Nur eingeschränkte Haftung der Direktoren
Keine Konzernhaftung
Kein Staatsanwalt
Vereinfachtes Bankrott-Verfahren
Aus unserer Sicht bleibt das UK – unter Berücksichtigung des Haftungsrisikos in Deutschland – ein sehr attraktiver Standort für eine mögliche GmbH-Sitzverlegung ins Ausland.
Die Steuerkanzlei St Matthew: Der erfahrene Ansprechpartner bei allen Fragen zu Brexit
Die Steuerkanzlei St Matthew in London ist Ihr erfahrener und kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um Brexit und seine Auswirkungen auf natürliche und juristische Personen mit wirtschaftlichen Interessen im UK.
Die Kanzlei wurde 2006 in London gegründet und hat seitdem hunderte Mandanten dabei betreut und beraten, eine Gesellschaft im UK zu gründen und nach Großbritannien umzuziehen.
Die Kanzlei befindet sich in der City of London – also im Finanzbezirk und nur eine kurze Distanz von der britischen Notenbank, der Bank of England, entfernt. Mit weiteren Büros auf Malta (seit 2011), in Irland (seit 2014) und den USA (seit 2008) sind wir international bestens bewandert. Dies ist gerade jetzt wichtig, wenn viele Mandanten darüber nachdenken, sich aus dem UK zurückzuziehen und nach alternativen Standorten im englischsprachigen EU-Ausland suchen.
Im Gegensatz zu vielen anderen deutschsprachigen „Experten“ haben wir also einen ganz pragmatischen „Stiefel auf dem Boden“-Ansatz. Wir wissen aus eigener vieljähriger Erfahrung vor Ort, wovon wir sprechen. Wir lesen nicht nur Gesetzestexte im Internet, sondern sprechen persönlich mit den Abgeordneten und „Brexit Machern“.
Egal, ob Sie nur eine grundsätzliche Beratung benötigen oder uns ein umfangreiches Mandat, z.B. die Sitzverlegung Ihrer UK-Gesellschaft, anvertrauen möchten: Wir stehen Ihnen mit unserem geballten Fachwissen und jeder Menge relevanter Erfahrung mit Rat und Tat zu Seite.
Beratungsgespräch zum Brexit und den Folgen für Sie (und/oder Ihr Unternehmen)
Wenn auch Sie als Nicht-Brite sich mit Strategien und Lösungsansätzen zu Ihrer Zukunft in Großbritannien beschäftigen, werden Sie sich vermutlich schon intensiv gedanklich mit dem Thema Brexit auseinandergesetzt haben.
Dabei ist es normal, dass man irgendwann an einen Punkt gelangt, ab dem die Verwirrung zu- und die Klarheit abnimmt. Es sind einfach zu viele Gesichtspunkte gleichzeitig zu berücksichtigen. Die Ausgangslage ist komplex.
Um den geistigen Knoten zu lösen und den Weg für weiterführende Gedanken frei zu machen, bieten wir Ihnen jetzt ein einstündiges telefonisches Beratungsgespräch zum Thema Brexit und den Konsequenzen für Sie und/oder Ihr Unternehmen an.
Im Rahmen dieses Gespräches können wir über konkrete technische Fragen sprechen (z.B. steuerliche Aspekte, Sitzverlegung Ihrer UK-Gesellschaft nach Irland), oder einfach nur diverse strategische Optionen, die Sie in Erwägung ziehen, diskutieren. Sie bestimmen den Inhalt des Gespräches und geben das Tempo vor.