Brexit

Übersicht der steuerlichen Folgen von Brexit

Was auf Steuerzahler mit wirtschaftlichen Beziehungen nach UK jetzt zukommt

Wie betrifft der Brexit Unternehmen mit Beziehungen ins UK?

Großbritannien ist die zweitgrößte Volkswirtschaft der EU und ein entsprechend großer Handelspartner der anderen EU-Länder. 2015 exportierte das UK Waren und Dienstleistungen im Wert von £230 Milliarden in die EU.

Und weil in den letzten 50 Jahren die EU immer weiter zusammengewachsen ist und die Steuergesetzgebung EU-weit immer mehr vereinheitlicht wurde, stellte der Brexit viele als fundamental geltende Pfeiler des Steuerrechts auf den Prüfstand.

Seit dem 1. Januar 2021 ist Großbritannien nach Ende der Übergangsfristen offiziell ein Drittstaat. Das bringt allen voran für Unternehmer eine Reihe von Änderungen mit sich.

Übersicht der von steuerlichen Änderungen betroffenen EU-Regelungen und Steuerarten in alphabetischer Reihenfolge

Erfahren Sie hier, was es aus steuerrechtlicher Sicht bedeutet, dass das UK nach dem Austritt aus der EU nun ein Drittland ist. Wir haben die steuerlichen Auswirkungen des Brexit hier beispielhaft aus der deutschen Perspektive betrachtet. Für andere EU-Länder gelten unsere Ausführungen entsprechend.

Entstrickungsbesteuerung

Vor Brexit

Bei der Überführung von Wirtschaftsgütern konnte für den Entstrickungsgewinn ein Ausgleichsposten gebildet werden, der über 5 Jahre aufgelöst wurde

Nach Brexit

Sofortversteuerung – Ausgleichsposten ist nun im vollem Umfang aufzulösen

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Eine Erbschaft bzw. Schenkung durch im UK veranlagtes Vermögen oder Auslandsvermögen wird von der deutschen Erbschaftsteuerbegünstigung für EU-Vermögen ausgeschlossen. Das gilt auch für britisches Betriebsvermögen bzw. für UK-Holdings mit Drittlandsbeteiligungen.

Fusionsrichtlinie

Vor Brexit

Grenzüberschreitende Umstrukturierung vorher innerhalb der EU steuerfrei (Steueraufschub)

Nach Brexit

Nun Aufdeckung der stillen Reserven und unmittelbare Versteuerung bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen

Grenzüberschreitende Betriebsverlegung

Vor Brexit

Bei der grenzüberschreitenden Betriebsverlegung konnte für den Aufgabegewinn ein Ausgleichsposten gebildet werden, der über 5 Jahre gewinnerhöhend aufgelöst wurde

Nach Brexit

Sofortversteuerung – Ausgleichsposten ist im vollen Umfang aufzulösen

Grenzüberschreitende Sitzverlegung einer Kapitalgesellschaft

Vor Brexit

Es erfolgte keine Aufdeckung der stillen Reserven im EU-Raum

Nach Brexit

Körperschaft gilt nun als aufgelöst, somit Aufdeckung der stillen Reserven

Hinzurechnungsbesteuerung

Vor Brexit

Es gab keine Hinzurechnungsbesteuerung auf Seiten des Gesellschafters bei EU-Gesellschaften mit ausreichender Substanz

Nach Brexit

Kein Substanznachweis mehr möglich

Mutter-Tochter-Richtlinie

Vor Brexit

Quellensteuersatz auf Dividenden einer EU-Tochtergesellschaft an eine EU-Muttergesellschaft innerhalb der EU in Höhe von 0% (Mindestbeteiligung 10%)

Nach Brexit

Quellensteuersatz auf Dividenden nach Vorgabe des DBAs. Im Falle Deutschlands 5%

Umsatzsteuer

Mit dem Brexit hat Großbritannien Vorgaben des EU-Rechts hinsichtlich Leistungsortbestimmung, Steuersatzhöhe, Ausübung von Wahlrechten und ähnlichem nicht mehr zu beachten.

Großbritannien ist außerdem nicht mehr an die Rechtsprechung des EuGHs bei der Rechtsauslegung gebunden. 

Darüber hinaus ergeben sich diverse Folgen für den grenzüberschreitenden Handel. Als Drittstaat werden innergemeinschaftliche Lieferungen zu Ausfuhrlieferung (höherer Dokumentationsaufwand), innergemeinschaftlicher Erwerb gilt als Einfuhr (Einfuhrumsatzsteuer. Nachweiserbringung bei Lieferungen wurde komplizierter, sowohl Vereinfahrungsregelungen als auch innergemeinschaftlicher Versandhandel bzw. Dreiecksgeschäft gibt es nicht mehr.

Umwandlungsvorgänge

Vor Brexit

Viele Steuererleichterungen bei Verschmelzungen/Umwandlungen innerhalb von EU-Staaten

Nach Brexit

Keine Steuererleichterungen mehr

Versicherungssteuer

Vor Brexit

Das Versicherungsunternehmen kassierte die Versicherungssteuer vom Versicherungsnehmer und führte diese ab

Nach Brexit

Sitzt ein Versicherungsunternehmen außerhalb der EU, so muss der Versicherungsnehmer die Versicherungssteuer nun eigenständig abführen

Wegzugsbesteuerung

Vor Brexit

Zinslose Steuerstundung bei Anteilen an deutschen Kapitalgesellschaften und Wegzug des Steuerpflichtigen innerhalb des EU/EWR-Raums

Nach Brexit

Sofortversteuerung

Zins- und Lizenzrichtlinie

Vor Brexit

Quellensteuersatz auf Zins- und Lizenzzahlungen innerhalb der EU zwischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe in Höhe von 0% (Mindestbeteiligung 25%)

Nach Brexit

Quellensteuersatz auf Zins- und Lizenzzahlungen nach Vorgabe des DBAs. Im Falle Deutschlands 0%.

Zölle

Innerhalb der EU gilt freier Verkehrshandel. In Großbritannien müssen nun als Drittstaat Zölle auf Waren gezahlt werden. Darüber hinaus sind zollrechtliche Deklarations- und Anmeldepflichten zu beachten.

 

Die Steuerkanzlei St Matthew: Der erfahrene Ansprechpartner bei allen Fragen zu Brexit

Die Steuerkanzlei St Matthew in London ist Ihr erfahrener und kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um Brexit und seine Auswirkungen auf natürliche und juristische Personen mit wirtschaftlichen Interessen im UK.

Die Kanzlei wurde 2006 in London gegründet und hat seitdem hunderte Mandanten dabei betreut und beraten, eine Gesellschaft im UK zu gründen und nach Großbritannien umzuziehen.

Die Kanzlei befindet sich in der City of London – also im Finanzbezirk und nur eine kurze Distanz von der britischen Notenbank, der Bank of England, entfernt. Mit weiteren Büros auf Malta (seit 2011), in Irland (seit 2014) und den USA (seit 2008) sind wir international bestens bewandert. Dies ist gerade jetzt wichtig, wenn viele Mandanten darüber nachdenken, sich aus dem UK zurückzuziehen und nach alternativen Standorten im englischsprachigen EU-Ausland suchen.

Im Gegensatz zu vielen anderen deutschsprachigen „Experten“ haben wir also einen ganz pragmatischen „Stiefel auf dem Boden“-Ansatz. Wir wissen aus eigener vieljähriger Erfahrung vor Ort, wovon wir sprechen. Wir lesen nicht nur Gesetzestexte im Internet, sondern sprechen persönlich mit den Abgeordneten und „Brexit Machern“.

Egal, ob Sie nur eine grundsätzliche Beratung benötigen oder uns ein umfangreiches Mandat, z.B. die Sitzverlegung Ihrer UK-Gesellschaft, anvertrauen möchten: Wir stehen Ihnen mit unserem geballten Fachwissen und jeder Menge relevanter Erfahrung mit Rat und Tat zu Seite.

Beratungsgespräch zum Brexit und den Folgen für Sie (und/oder Ihr Unternehmen)

Wenn auch Sie als Nicht-Brite sich mit Strategien und Lösungsansätzen zu Ihrer Zukunft in Großbritannien beschäftigen, werden Sie sich vermutlich schon intensiv gedanklich mit dem Thema Brexit auseinandergesetzt haben.

Dabei ist es normal, dass man irgendwann an einen Punkt gelangt, ab dem die Verwirrung zu- und die Klarheit abnimmt. Es sind einfach zu viele Gesichtspunkte gleichzeitig zu berücksichtigen. Die Ausgangslage ist komplex.

Um den geistigen Knoten zu lösen und den Weg für weiterführende Gedanken frei zu machen, bieten wir Ihnen jetzt ein einstündiges telefonisches Beratungsgespräch zum Thema Brexit und den Konsequenzen für Sie und/oder Ihr Unternehmen an.

Im Rahmen dieses Gespräches können wir über konkrete technische Fragen sprechen (z.B. steuerliche Aspekte, Sitzverlegung Ihrer UK-Gesellschaft nach Irland), oder einfach nur diverse strategische Optionen, die Sie in Erwägung ziehen, diskutieren. Sie bestimmen den Inhalt des Gespräches und geben das Tempo vor.