UK Steuern & Recht
Die Frage der Haftung von Ltd Gesellschaftern und Direktoren
Wer heute eine Limited in Großbritannien betreibt, tut dies einerseits wegen des idealen Standorts für das Agieren auf dem britischen und internationalen Markt, andererseits auch weil diese Gesellschaftsform interessant ist, um im Fall von Turbulenzen nicht mit dem Privatvermögen zu haften.
Dass sich das Gesellschaftsrecht und andere rechtliche Rahmenbedingungen von gewohnten deutschen Gegebenheiten teilweise erheblich unterscheiden, müssen Sie sich mit diesem Thema in jedem Fall auseinandersetzen, wenn Sie Direktor oder Gesellschafter einer Ltd. im UK sind.
Wenn Sie spezielle Fragen haben, weil Sie bisher eine englische Ltd. in Verbindung mit einer deutschen Niederlassung betrieben haben, dann finden Sie auf unseren Brexit-Informationsseiten mehr Informationen zu Ihrem Thema. Hier auf dieser Seite geht es ausschließlich um Fragen rund in die Ltd. mit Betriebsstätte im UK.
Wir haben auf der folgenden Seite versucht die wichtigsten Themen anzusprechen. Wenn Sie konkrete individuelle Fragen haben, vereinbaren Sie am besten ein Beratungsgespräch.
Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht
Machen Sie sich zunächst klar, dass wir es bei Haftungsfragen grundsätzlich mit zwei Bereichen des Rechts zu tun haben können. Zum einen geht es um Gesellschaftsrecht und am Rande kann es auch um Insolvenzrecht gehen.
Aspekte der Haftung fallen unter das Gesellschaftsrecht. Und für eine UK Ltd gilt das englische Gesellschaftsrecht (Companies Act). Erfahren Sie hier mehr zu Englische Limited Partnership gründen.
Welches Recht gilt bei der Limited Insolvenz?
Hat die Limited ihren Hauptsitz in England, so kommt englisches Insolvenzrecht und englisches Gesellschaftsrecht zum Tragen.
Haftung des Directors im englischen Gesellschaftsrecht (Companies Act)
Ein Ltd Director haftet mit dem Privatvermögen, wenn er sich grob fahrlässig oder gesetzwidrig verhält. Der Director ist ganz klar dem Gläubigerschutz verpflichtet. Werden beispielsweise Aufträge erteilt, deren Bezahlung ungewiss ist und es kommt zum Zahlungsausfall, so haftet der Director.
Das englische Recht kennt die Begriffe "wrongful trading" und "fraudulent trading". "Wrongful trading" bezeichnet grobe Fahrlässigkeit, "fraudulent trading" bezeichnet Betrug.
Der Director haftet unter Umständen auch für geschuldete Mehrwertsteuer und Sozialbeiträge.
Haftung der Gesellschafter im englischen Gesellschaftsrecht
Die Ltd Gesellschafter haften in Höhe des von ihnen eingezahlten Stammkapitals. Eine Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen gibt es grundsätzlich nicht.
Ausnahmen hierzu bilden wiederum Fahrlässigkeit und Vorsatz. Beschäftigt ein Gesellschafter beispielsweise einen Strohmann als Director und zieht im Hintergrund die Strippen, wäre der Gesellschafter im Falle eine Falles mit dem Privatvermögen haftbar.
Dies kennen wir auch aus dem deutschen GmbH Recht. Auch dort haften die Gesellschafter nur in der Gründungsphase und bis ein Geschäftsführer bestellt ist.
Verlust der Insolvenzfähigkeit einer Limited
Mit der Löschung einer Private Limited Company aus dem englischen Gesellschaftsregister hört die Gesellschaft nach britischem Recht auf zu existieren.
Ist eine Gesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht des Gründungsstaats erloschen, so ist dieser Status innerhalb der EU rechtlich verbindlich.
Wer also im Namen einer nicht existierenden Gesellschaft ausländischen Rechts handelt oder handeln lässt, haftet persönlich nach den allgemeinen Regeln des deutschen Zivilrechts.
Dies kann vor allem dann relevant sein, wenn Sie Fristen in England verpassen und die Gesellschaft von Companies House gelöscht wird.