Brexit & Umsatzsteuer
Brexit: Neue MOSS-Registrierungen beim Verkauf digitaler Waren & Dienste
Ab dem 1. Januar 2021, dem Ende der Brexit-Übergangsphase, müssen Sie sich als Verkäufer digitaler Waren & Dienste ggf. für die Mehrwertsteuer neu registrieren lassen, wenn Sie diese in die EU oder den UK verkaufen
Dazu gehören grenzüberschreitende Verkäufe an Verbraucher im Vereinigten Königreich und in der EU von: herunterladbaren oder gestreamten Medien, Apps, Online-Software, E-Learning, E-Books, Online-Zeitschriften und Dating- sowie ähnliche Mitgliedschafts-Webseiten.
Was hat sich für Anbieter digitaler Dienstleistungen im Vereinigten Königreich und in der EU geändert?
Das Vereinigte Königreich verlässt die EU-Mehrwertsteuerregelung am 31. Dezember 2020 mit dem Ende der Brexit-Übergangszeit. Was das für Anbieter von elektronischen (digitalen), Telekommunikations- und Rundfunkdiensten bedeutet, erfahren Sie hier:
Verkäufer im Vereinigten Königreich
Sie können nicht mehr die einheitliche MwSt-Erklärung des Mini-One-Stop-Shops (MOSS) beim HMRC verwenden, um Verkäufe an EU-Verbraucher zu melden und die EU-Mehrwertsteuer abzuführen.
Beantragen Sie jetzt in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat eine MOSS-Registrierungsnummer. Mit dieser können Sie vierteljährliche Verkäufe in die EU27-Staaten im Rahmen des MOSS-Systems für Nicht-EU-Länder melden.
EU-Verkäufer
Sie können Verkäufe an britische Verbraucher nicht über Ihre MOSS-Erklärung melden.
Sie sollten jetzt eine reguläre britische MwSt-Nummer beantragen, um vierteljährlich alle Verkäufe an britische Kunden zu melden.
Denken Sie daran, dass es dafür keinen Schwellenwert gibt. Alle Verkäufe an Kunden im Vereinigten Königreich müssen unverzüglich an die britische Steuerbehörde HMRC gemeldet werden.
US-Verkäufer (und Verkäufer anderer Drittstaaten)
Wenn Sie im Vereinigten Königreich für Ihre EU-weiten elektronischen Dienstleistungen registriert sind, können Sie diese nicht mehr für die Meldung von Transaktionen in der EU oder im Vereinigten Königreich verwenden.
Sie benötigen eine neue EU-MOSS-Registrierung.
Für das Vereinigte Königreich benötigen Sie ebenfalls eine neue britische Mehrwertsteuerregistrierung.
Zögern Sie nicht allzu lange mit diesen neuen Mehrwertsteueranträgen! Denken Sie daran, dass alle anderen E-Commerce-Verkäufer ebenfalls dringend ihre Anträge stellen werden, was zu einem erheblichen Rückstau bei den Steuerbehörden führen wird, welche ja bereits schon mit dem COVID-19 überlastet sind.
Haben sich die Mehrwertsteuersätze für digitale Dienstleistungen nach dem Brexit vom 31. Dezember geändert?
Nein. Unabhängig davon, ob Sie an einen Kunden im Vereinigten Königreich oder in der EU verkaufen, müssen Sie immer noch den Mehrwertsteuersatz des Landes, in dem der Kunde ansässig ist, berechnen. Dies kann in der britischen Mehrwertsteuer- oder der EU-MOSS-Erklärung angegeben werden.
Die Steuerkanzlei St Matthew: Der erfahrene Ansprechpartner bei allen Fragen zu Brexit
Die Steuerkanzlei St Matthew in London ist Ihr erfahrener und kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um Brexit und seine Auswirkungen auf natürliche und juristische Personen mit wirtschaftlichen Interessen im UK.
Die Kanzlei wurde 2006 in London gegründet und hat seitdem hunderte Mandanten dabei betreut und beraten, eine Gesellschaft im UK zu gründen und nach Großbritannien umzuziehen.
Die Kanzlei befindet sich in der City of London – also im Finanzbezirk und nur eine kurze Distanz von der britischen Notenbank, der Bank of England, entfernt. Mit weiteren Büros auf Malta (seit 2011), in Irland (seit 2014) und den USA (seit 2008) sind wir international bestens bewandert. Dies ist gerade jetzt wichtig, wenn viele Mandanten darüber nachdenken, sich aus dem UK zurückzuziehen und nach alternativen Standorten im englischsprachigen EU-Ausland suchen.
Im Gegensatz zu vielen anderen deutschsprachigen „Experten“ haben wir also einen ganz pragmatischen „Stiefel auf dem Boden“-Ansatz. Wir wissen aus eigener vieljähriger Erfahrung vor Ort, wovon wir sprechen. Wir lesen nicht nur Gesetzestexte im Internet, sondern sprechen persönlich mit den Abgeordneten und „Brexit Machern“.
Egal, ob Sie nur eine grundsätzliche Beratung benötigen oder uns ein umfangreiches Mandat, z.B. die Sitzverlegung Ihrer UK-Gesellschaft, anvertrauen möchten: Wir stehen Ihnen mit unserem geballten Fachwissen und jeder Menge relevanter Erfahrung mit Rat und Tat zu Seite.
Beratungsgespräch zum Brexit und den Folgen für Sie (und/oder Ihr Unternehmen)
Wenn auch Sie als Nicht-Brite sich mit Strategien und Lösungsansätzen zu Ihrer Zukunft in Großbritannien beschäftigen, werden Sie sich vermutlich schon intensiv gedanklich mit dem Thema Brexit auseinandergesetzt haben.
Dabei ist es normal, dass man irgendwann an einen Punkt gelangt, ab dem die Verwirrung zu- und die Klarheit abnimmt. Es sind einfach zu viele Gesichtspunkte gleichzeitig zu berücksichtigen. Die Ausgangslage ist komplex.
Um den geistigen Knoten zu lösen und den Weg für weiterführende Gedanken frei zu machen, bieten wir Ihnen jetzt ein einstündiges telefonisches Beratungsgespräch zum Thema Brexit und den Konsequenzen für Sie und/oder Ihr Unternehmen an.
Im Rahmen dieses Gespräches können wir über konkrete technische Fragen sprechen (z.B. steuerliche Aspekte, Sitzverlegung Ihrer UK-Gesellschaft nach Irland, ideales Set-up für E-Commerce), oder einfach nur diverse strategische Optionen, die Sie in Erwägung ziehen, diskutieren. Sie bestimmen den Inhalt des Gespräches und geben das Tempo vor.