Brexit
LTD, LLP, LP & PLC: Macht es nach dem Brexit noch Sinn, eine UK-Gesellschaft zu gründen?
Denken Sie auch nach dem Brexit noch über die Gründung einer UK-Gesellschaft nach? Dieser Artikel gibt Ihnen Einblicke darüber, in welchen Fällen dies eine gute Idee ist.
Gründung jetzt noch ratsam?
In den letzten 25 Jahren waren britische Gesellschaften auch bei ausländischen Unternehmensgründern sehr beliebt. Die Briten lockten mit geringen Stammkapitalanforderungen und einfachen Gründungsformalitäten ohne Notar.
Für einen gewissen Zeitraum waren 30% aller von Deutschen gegründeten Kapitalgesellschaften UK-Limiteds. Mit diversen Gerichtsurteilen stellte der Europäische Gerichtshof die Auslandsgesellschaften mit nationalen Rechtsformen gleich, was diese weiter beflügelte.
Inzwischen ist es ruhiger um die LTD und andere UK-Rechtsformen geworden. In Deutschland gibt es seit etlichen Jahren die UG, eine Art Mini-GmbH, bei der nur ein geringes Stammkapital einbezahlt werden muss.
Die Frage ist also, ob es heute und vor dem Hintergrund von Brexit überhaupt noch Sinn macht, eine britische Gesellschaft zu gründen. Erfahren Sie hier mehr zum Unterschied zwischen England, Großbritannien und dem Vereinigten Königreich.
Macht die Gründung einer Auslandsgesellschaft heutzutage überhaupt noch Sinn?
Wie bereits oben angedeutet, gab es früher mehr Gründe als heute, eine Gesellschaft im Ausland zu gründen. Die vereinfachten Gründungsformalitäten im UK waren nur ein Grund.
Auch machte so mancher den Weg in das UK, der eine Treuhand-Konstellation brauchte oder anderweitig diskret eine Kapitalgesellschaft in der EU benötigte. Mittlerweile sind Treuhand-Konstruktionen schwierig geworden und durch den automatischen Informationsaustausch OECD CRS erfährt das Finanzamt ohnehin von jedem Geschäftskonto.
Aus unserer Sicht macht daher die Gründung einer UK-Gesellschaft nur noch Sinn, wenn es gute Gründe dafür gibt. Wer in Deutschland lebt, sollte besser ein UG gründen, wenn der Ort des Geschäftsbetriebes Deutschland ist.
Gute Gründe können z.B. sein, den UK-Markt bedienen zu wollen. Gute Gründe können auch sein, dass eine vergleichbare Rechtsform in Deutschland nicht existiert (z.B. die LLP). Oder ein guter Grund kann sein, dass man tatsächlich im UK eine internationale Gesellschaft aufbauen möchte.
Wo immer also die Auslandsgesellschaft tatsächlich Sinn macht, kann man unter anderem auch die Gründung einer UK-Gesellschaft eruieren. Unter Umständen sollte man auch die Gründung einer Gesellschaft in alternativen Sitzstaaten wie Irland und Malta in Erwägung ziehen.
Tatsächlich betreuen wir seit dem Brexit sogar mehr Mandanten, die eine Gesellschaft im UK gründen wollen. Haben Sie ein Unternehmen mit Kunden in Großbritannien, bietet eine britische Gesellschaft viele Vorteile – sie hilft zum Beispiel dabei, gewisse rechtliche Risiken besser zu kapseln.
Gründung einer UK-Limited mit lokaler Niederlassung
Vor dem Brexit war es unter deutschen und österreichischen Unternehmern relativ populär, eine UK Limited mit Niederlassung in Deutschland bzw. Österreich zu gründen. Sie bot vor allem jungen Unternehmern als Pendant zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine günstige, schnelle und risikoarme Alternative. Während bis zum Austritt Großbritanniens aus der EU die Limited dank der Niederlassungsfreiheit der Union auch problemlos als solche auch in Deutschland bzw. Österreich geführt werden konnte, wird sie nun zur Drittstaaten-Gesellschaft. Die Strukturierung mit einer UK-Limited mit lokaler Niederlassung funktioniert damit seit dem Brexit definitiv nicht mehr.
Mehr zum Thema und eine alternative Gestaltung finden Sie hier.
Gründung einer UK-Limited mit britischer Betriebsstätte
Wer eine UK-Gesellschaft mit britischer Betriebsstätte gründen möchte, der sollte sich im Grundsatz überlegen, ob dies – auch unabhängig von Brexit – die beste Lösung ist, oder ob eine Gesellschaft in Irland und Malta mehr Sinn macht.
Es spricht im Grundsatz natürlich nichts gegen eine UK-Gesellschaft mit britischer Betriebsstätte, so lange dies im Kontext der Geschäftsstrategie schlüssig ist. Wenn der UK-Markt bearbeitet werden soll, handelt es sich ohnehin eine tragfähige Variante.
Sollen Kunden in der EU bedient werden, bietet sich das nach dem Brexit nun nicht mehr an.
Gründung einer UK-Public Limited Company (PLC)
Die UK PLC kann auch weiter uneingeschränkt empfohlen werden. Sie wird ohnehin meistens ganz bewusst als Rechtsform gewählt und im Vorfeld der Gründung werden die Vor- und Nachteile dazu genau abgewogen. Brexit fügt diesen Überlegungen eine weitere Dimension hinzu, die bei der Gründung berücksichtigt werden muss.
Bestimmte Einschränkungen, die unbedingt zu beachten sind, gibt es hinsichtlich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Laut dieser dürfen an eine EU-Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne einer Kapitalgesellschaft nicht mit der Quellensteuer belegt werden. Bei einer britischen Holding mit österreichischer Tochter-GmbH darf Österreich Quellensteuer einbehalten, wenn die GmbH Gewinne ins UK ausschüttet. Der Steuersatz liegt – abhängig vom DBA zwischen Großbritannien und dem jeweiligen Staat – bei 0-15%.
Gründung einer UK-Limited Liability Partnership (LLP)
Die UK LLP ist als Rechtsform in Europa immer noch relativ einmalig und ist daher auch weiterhin uneingeschränkt zu empfehlen. So kann auch in Irland keine LLP gegründet werden. Es muss sich zeigen, ob aufgrund von Brexit in Zukunft Probleme mit LLPs zu erwarten sind, die eine lokale Niederlassung haben. Bisher sieht es allerdings nicht danach aus, dass es zu Schwierigkeiten kommen könnte.
Gründung einer UK-Limited Partnership (LP)
Wer spezifisch eine LP in Schottland oder England gründen möchte, hat meistens gute Gründe dafür. Die mit der LP verbundenen Vorteile ergeben sich meist für Unternehmer, die im steuergünstigen Ausland wohnen. Für sie ist die LP auch weiterhin zu empfehlen.
Alternative Sitzstaaten in der EU
Als alternative Sitzstaaten für Gesellschaften empfehlen wir Irland und Malta. Beide Länder waren früher unter britischer Herrschaft und haben ein dem UK sehr ähnliches Rechtsverständnis und Rechtssystem.
Im Kontext des Brexit sind beide Länder interessant, da sie sich stark der EU verpflichtet fühlen und somit ein hohes Maß an Rechtssicherheit gewähren können. Die durch Brexit verursachte Unsicherheit hinsichtlich des UK entfällt.
Als EU-Länder in der Eurozone und mit Englisch als Amtssprache, sind die Hürden besonders gering, wenn es um Wohnsitznahme und Gründung einer Kapitalgesellschaft durch EU-Bürger geht.
Die Regierungen beider Länder wittern daher nach Brexit Morgenluft und hoffen auf möglichst viele von Brexit verprellte Unternehmen, Investoren und vermögende Umzügler.
Hier erfahren Sie mehr zu unserem Leistungsangebot in Irland und Malta.
Die Steuerkanzlei St Matthew: Der erfahrene Ansprechpartner bei allen Fragen zu Brexit
Die Steuerkanzlei St Matthew in London ist Ihr erfahrener und kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um Brexit und seine Auswirkungen auf natürliche und juristische Personen mit wirtschaftlichen Interessen im UK.
Die Kanzlei wurde 2006 in London gegründet und hat seitdem hunderte Mandanten dabei betreut und beraten, eine Gesellschaft im UK zu gründen und nach Großbritannien umzuziehen.
Die Kanzlei befindet sich in der City of London – also im Finanzbezirk und nur eine kurze Distanz von der britischen Notenbank, der Bank of England, entfernt. Mit weiteren Büros auf Malta (seit 2011), in Irland (seit 2014) und den USA (seit 2008) sind wir international bestens bewandert. Dies ist gerade jetzt wichtig, wenn viele Mandanten darüber nachdenken, sich aus dem UK zurückzuziehen und nach alternativen Standorten im englischsprachigen EU-Ausland suchen.
Im Gegensatz zu vielen anderen deutschsprachigen „Experten“ haben wir also einen ganz pragmatischen „Stiefel auf dem Boden“-Ansatz. Wir wissen aus eigener vieljähriger Erfahrung vor Ort, wovon wir sprechen. Wir lesen nicht nur Gesetzestexte im Internet, sondern sprechen persönlich mit den Abgeordneten und „Brexit Machern“.
Egal, ob Sie nur eine grundsätzliche Beratung benötigen oder uns ein umfangreiches Mandat, z.B. die Sitzverlegung Ihrer UK-Gesellschaft, anvertrauen möchten: Wir stehen Ihnen mit unserem geballten Fachwissen und jeder Menge relevanter Erfahrung mit Rat und Tat zu Seite.
Beratungsgespräch zum Brexit und den Folgen für Sie (und/oder Ihr Unternehmen)
Wenn auch Sie als Nicht-Brite sich mit Strategien und Lösungsansätzen zu Ihrer Zukunft in Großbritannien beschäftigen, werden Sie sich vermutlich schon intensiv gedanklich mit dem Thema Brexit auseinandergesetzt haben.
Dabei ist es normal, dass man irgendwann an einen Punkt gelangt, ab dem die Verwirrung zu- und die Klarheit abnimmt. Es sind einfach zu viele Gesichtspunkte gleichzeitig zu berücksichtigen. Die Ausgangslage ist komplex.
Um den geistigen Knoten zu lösen und den Weg für weiterführende Gedanken frei zu machen, bieten wir Ihnen jetzt ein einstündiges telefonisches Beratungsgespräch zum Thema Brexit und den Konsequenzen für Sie und/oder Ihr Unternehmen an.
Im Rahmen dieses Gespräches können wir über konkrete technische Fragen sprechen (z.B. steuerliche Aspekte, Sitzverlegung Ihrer UK-Gesellschaft nach Irland), oder einfach nur diverse strategische Optionen, die Sie in Erwägung ziehen, diskutieren. Sie bestimmen den Inhalt des Gespräches und geben das Tempo vor.