Brexit & Umsatzsteuer
Brexit: Brauche ich nach dem Brexit einen MwSt.-Fiskalvertreter?
Da der UK am 31.12.2020 aus dem EU-Mehrwertsteuersystem ausgeschieden ist, sind Verkäufer im UK & in der EU, die im elektronischen Handel tätig sind, oder Betreiber von B2B-Lieferketten möglicherweise verpflichtet, für Einfuhrzölle- & umsatzsteuer einen Fiskalvertreter zu bestellen.
Allerdings wurde am 24. Dezember 2020 ein Brexit-Freihandelsabkommen ohne Warenzölle und Kontingente vereinbart. Dazu gehörte auch ein Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe bei der Mehrwertsteuer, welches eine Zusammenarbeit bei ausstehenden Steuerverbindlichkeiten zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-Mitgliedstaaten vorsieht.
Wie im Falle Norwegens bedeutet dies, dass britische Unternehmen in einigen EU-Mitgliedstaaten, in denen dies normalerweise vorgeschrieben ist (z. B. Frankreich und Italien), keinen MwSt.-Steuervertreter benötigen werden.
Britische Importeure in die EU-Länder benötigen einen indirekten Fiskalvertreter für Einfuhrzölle und Einfuhrumsatzsteuer, wenn ihr Spediteur nicht als ihr direkter Vertreter fungiert.
Brauchen britische Unternehmen nach dem Brexit einen EU-Fiskalvertreter?
Nach Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich benötigen britische Unternehmen nun einen Fiskalvertreter in den folgenden Ländern:
Länder-Checkliste: In welchem EU-Land brauchen britische Unternehmen einen Fiskalvertreter?
Österreich
Fiskalvertreter notwendig: Nein
Belgien
Fiskalvertreter notwendig: Nein
Bulgarien
Kroatien
Fiskalvertreter notwendig: Nein
Zypern
Fiskalvertreter notwendig: Nein
Tschechische Republik
Fiskalvertreter notwendig: Nein
Dänemark
Fiskalvertreter notwendig: Ja
Estland
Fiskalvertreter notwendig: Ja
Finnland
Fiskalvertreter notwendig: Nein
Frankreich
Fiskalvertreter notwendig: Nein
Deutschland
Fiskalvertreter notwendig: Nein
MwSt.-Beauftragter erforderlich, keine Haftung
Griechenland
Fiskalvertreter notwendig: Ja
Ungarn
Fiskalvertreter notwendig: Ja
Irland
Fiskalvertreter notwendig: Nein
Italien
Fiskalvertreter notwendig: Nein
Lettland
Fiskalvertreter notwendig: Nein
Litauen
Fiskalvertreter notwendig: Ja
Luxemburg
Fiskalvertreter notwendig: Nein
Kann Bargeldeinlage beim Finanzamt verlangen
Malta
Fiskalvertreter notwendig: Nein
Einige Ausnahmen
Niederlande
Fiskalvertreter notwendig: Nein
Für Artikel 23 Einfuhr-Mehrwertsteuerlizenzen; UK Fernabsatz
Polen
Fiskalvertreter notwendig: Nein
Portugal
Fiskalvertreter notwendig: Ja
Rumänien
Fiskalvertreter notwendig: Ja
Slowakei
Fiskalvertreter notwendig: Nein
Slowenien
Fiskalvertreter notwendig: Ja
Spanien
Fiskalvertreter notwendig: Nein
Schweden
Fiskalvertreter notwendig: Nein
Hinweis
In Ländern wie den Niederlanden ist für Sonderregelungen wie den Aufschub der Einfuhrumsatzsteuer ein Fiskalvertreter erforderlich.
Brauchen EU-Unternehmen nach dem Brexit einen britischen Fiskalbeauftragten?
Nein. Das Vereinigte Königreich verlangt von in der EU oder in Nicht-EU-Ländern ansässigen Unternehmen nicht, einen Fiskalvertreter zu bestellen. Die einzige Einschränkung besteht darin, dass die britische Steuerbehörde HMRC diese Verpflichtung einem Unternehmen auferlegen kann, welches die Mehrwertsteuer nicht ordnungsgemäß einhält. Dies wird manchmal bei Verkäufern im elektronischen Handel angewandt, die sich nicht für die Mehrwertsteuer registrieren lassen oder die fällige Mehrwertsteuer nicht vollständig erklären.
Die Rolle des Fiskalvertreters
Ein Fiskalvertreter ist eine besondere Art von MwSt-Vertreter für ausländische Unternehmen mit einer MwSt-Registrierung in einem anderen Land. Er ist für die korrekte Berechnung und Meldung der Mehrwertsteuer seines Kunden verantwortlich und ist die erste Anlaufstelle für das örtliche Finanzamt im Falle von Fragen oder Prüfungen.
Sie haften in der Regel gesamtschuldnerisch für die nicht gezahlte oder nicht ausgewiesene Mehrwertsteuer ihrer nicht ansässigen Kunden. Sie berechnen daher in der Regel höhere Gebühren und verlangen oft eine Bankgarantie oder eine Bareinlage, um sich gegen etwaige Kundenverluste abzusichern.
Erfahren Sie hier mehr zur Firmengründung in Luxemburg, Visafreier UK-Besucherstatus nach Brexit: Was darf man und was nicht?, Brexit: Erstattung von UK-Mehrwertsteuer & Einfuhrzöllen bei Retouren, welche vorteilhaften Steuerregime Italien zu bieten hat und VAT- Alles, was Sie wissen müssen.
Mehr von St.Matthew:
Brexit: Zoll & Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren in Großbritannien aus der EU
Keine Briefkastenfirmen mehr in Luxemburg - Was bleibt interessant für Unternehmen?
Mit der LLC ein Unternehmen gründen und diese Vorteile genießen
Das Nike Steuersparmodell: Die Vorzüge der holländischen CV-BV-Struktur
Geschäftskonto in England eröffnen für nicht im UK Ansässige
Die Steuerkanzlei St Matthew: Der erfahrene Ansprechpartner bei allen Fragen zu Brexit
Die Steuerkanzlei St Matthew in London ist Ihr erfahrener und kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um Brexit und seine Auswirkungen auf natürliche und juristische Personen mit wirtschaftlichen Interessen im UK.
Die Kanzlei wurde 2006 in London gegründet und hat seitdem hunderte Mandanten dabei betreut und beraten, eine Gesellschaft im UK zu gründen und nach Großbritannien umzuziehen.
Die Kanzlei befindet sich in der City of London – also im Finanzbezirk und nur eine kurze Distanz von der britischen Notenbank, der Bank of England, entfernt. Mit weiteren Büros auf Malta (seit 2011), in Irland (seit 2014) und den USA (seit 2008) sind wir international bestens bewandert. Dies ist gerade jetzt wichtig, wenn viele Mandanten darüber nachdenken, sich aus dem UK zurückzuziehen und nach alternativen Standorten im englischsprachigen EU-Ausland suchen.
Im Gegensatz zu vielen anderen deutschsprachigen „Experten“ haben wir also einen ganz pragmatischen „Stiefel auf dem Boden“-Ansatz. Wir wissen aus eigener vieljähriger Erfahrung vor Ort, wovon wir sprechen. Wir lesen nicht nur Gesetzestexte im Internet, sondern sprechen persönlich mit den Abgeordneten und „Brexit Machern“.
Egal, ob Sie nur eine grundsätzliche Beratung benötigen oder uns ein umfangreiches Mandat, z.B. die Sitzverlegung Ihrer UK-Gesellschaft, anvertrauen möchten: Wir stehen Ihnen mit unserem geballten Fachwissen und jeder Menge relevanter Erfahrung mit Rat und Tat zu Seite.
Beratungsgespräch zum Brexit und den Folgen für Sie (und/oder Ihr Unternehmen)
Wenn auch Sie als Nicht-Brite sich mit Strategien und Lösungsansätzen zu Ihrer Zukunft in Großbritannien beschäftigen, werden Sie sich vermutlich schon intensiv gedanklich mit dem Thema Brexit auseinandergesetzt haben.
Dabei ist es normal, dass man irgendwann an einen Punkt gelangt, ab dem die Verwirrung zu- und die Klarheit abnimmt. Es sind einfach zu viele Gesichtspunkte gleichzeitig zu berücksichtigen. Die Ausgangslage ist komplex.
Um den geistigen Knoten zu lösen und den Weg für weiterführende Gedanken frei zu machen, bieten wir Ihnen jetzt ein einstündiges telefonisches Beratungsgespräch zum Thema Brexit und den Konsequenzen für Sie und/oder Ihr Unternehmen an.
Im Rahmen dieses Gespräches können wir über konkrete technische Fragen sprechen (z.B. steuerliche Aspekte, Sitzverlegung Ihrer UK-Gesellschaft nach Irland), oder einfach nur diverse strategische Optionen, die Sie in Erwägung ziehen, diskutieren. Sie bestimmen den Inhalt des Gespräches und geben das Tempo vor.